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Kommt es zu einer Verspätung von mehr als drei Stunden, weil aufgrund Nägel im Reifen der Reifen des Flugzeugs ausgetauscht werden muss, steht den davon betroffenen Fluggästen eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 der Fluggastrechteverordnung (VO) zu. Metallene Fremdkörper auf der Start- bzw. Landebahn oder der Stellflächen stellen keinen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 VO dar. Dies hat das Amtsgericht Hannover entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Februar 2016 erreichte ein
Das Amtsgericht Hannover entschied zu Gunsten des Fluggastes. Ihm stehe nach Art. 7 VO ein Anspruch auf
Auf einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne vom Art. 5 Abs. 2 VO könne sich die Fluggesellschaft nach Ansicht des Amtsgerichts nicht berufen. Fluggesellschaften seien auf die Nutzung der Standflächen zum Be- und Entladen sowie zu Wartungs- und Kontrollarbeiten und auf die Nutzung von Start- und Landebahnen angewiesen. Die Fluggesellschaft sei daher regelmäßig mit Situationen konfrontiert, die sich aus dem Zustand dieser Flächen ergeben. Deshalb stelle die Tatsache, dass metallene
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.07.2018
Quelle: Amtsgericht Hannover, ra-online (zt/RRa 2018, 141/rb)
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Dokument-Nr. 26164
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