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Amtsgericht Hannover, Urteil vom 14.01.2014
438 C 10337/13 -

Schadenersatz wegen unsachgemäßer Toilettenbenutzung: Großes Geschäft auf Toilettendeckel eines Restaurants verrichtet

Verschmutzer muss Reinigungskosten und entgangenen Gewinn erstatten

Wer im Restaurant auf den Toilettendeckel kotet und die Toilette stark verschmutzt, muss die Reinigungskosten bezahlen. Ebenso kann der Gastwirt den Verschmutzer in Regress nehmen, wenn andere Gäste wegen der Verschmutzung ausbleiben und dem Gastwirt hierdurch ein Gewinn entgeht. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Hannover hervor.

Im zugrunde liegenden Fall klagte der Inhaber eines Restaurants aus Hannover. Am 20. Mai 2013 war gegen 17.15 Uhr ein Mann (Beklagter) in sein Restaurant gekommen, der darum bat, die Toilette benutzen zu dürfen. Das Personal gestattete dies freundlicherweise dem Mann. Die Toilette war sauber, denn das Restaurant hatte erst kurz zuvor gegen 17.00 Uhr geöffnet. Bei der Öffnung war vom Personal auch der Zustand der Toiletten geprüft worden.

Auf Toilettendeckel gekotet

Nach der Benutzung der Toilette durch den Mann wurde die Toilette nochmals überprüft. Dabei stellten die Mitarbeiter fest, dass der Mann die Toilette nicht bestimmungsgemäß benutzt hatte. Statt den Toilettendeckel zu öffnen und seine Notdurft in die Toilettenschüssel zu verrichten, hatte der Mann sich auf die Toilette gehockt und sein großes Geschäft auf dem Toilettendeckel gemacht. Dies führte in der Folge zu einer sehr starken Verschmutzung der Toilette und dazu, dass starker unangenehmer Geruch in den Gastraum zog.

Gästegruppe flüchtete

Eine Gästegruppe von neun Personen, die für 18.00 Uhr einen Tisch reserviert hatte, wollte wegen des Gestanks auch nicht mehr in dem Restaurant speisen. Dies führte dazu, dass dem Gastwirt ein Gewinn von 151,60 Euro entging. Die Toilette musste zudem aufwändig drei Stunden lang gereinigt werden, wodurch Reinigungskosten in Höhe von 97,92 Euro entstanden. Die Reinigungskosten und den entgangenen Gewinn, also insgesamt 249,52 Euro verlangte der Inhaber des Restaurants von dem Mann.

Amtsgericht Hannover bejaht Schadenersatzanspruch des Restaurantinhabers

Zu Recht, entschied das Amtsgericht Hannover. Der Kläger habe gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 249,52 Euro. Dieser Anspruch bestehe gemäß § 823 Abs. 1 BGB. Im Übrigen müsse der Beklagte die Kosten des Rechtsstreits tragen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.01.2015
Quelle: Amtsgericht Hannover, ra-online (vt/pt)

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