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Landgericht Hamburg, Urteil vom 23.08.2002
313 S 78/02 -

Plumpsklo als Toilette im Ferienhaus

Plumpsklo ist Toilette einfachster Art und das Wort "Toilette" ist lediglich ein Oberbegriff

Wer in abgelegenen Gegenden ein Ferienhaus mietet, muss unter Umständen mit einem Plumpsklo vorlieb nehmen - auch wenn es in der Reisebeschreibung "Toilette" hieß. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Hamburg hervor.

Ein Urlauber hatte im südschwedischen Schärengebiet eine Hütte gemietet und staunte nicht schlecht, als er "nur" ein Plumpsklo vorfand. In der Ferienhausbeschreibung hatte es geheißen: Waschmaschine, Dusche, Geschirrspüler, Toilette.

Eimer mit Toilettenbrillen-Aufsatz

Nun aber hatte der Urlauber nur einen "Eimer mit Toilettenbrillen-Aufsatz nebst vielen Plastiktüten. Der Urlauber fühlte sich veräppelt und verklagte den Vermieter.

Toilette einfachster Art

Das Landgericht Hamburg entschied, dass ein Plumpsklo auch eine "Toilette" sei. Auch wenn es sich um eine Toilette der einfachsten Art handele, so könne ein Plumpsklo doch als Toilette bezeichnet werden. Die Bezeichnung "Toilette" stelle lediglich einen Oberbegriff dar und bedeute nicht zwangsläufig, dass es sich um Wasserklosett handele.

Da ein "Plumpsklo" auch eine Toilette darstelle, sei der Vermieter nicht dazu verpflichtet gewesen, auf dieses gesondert hinzuweisen.

Das Urteil ist aus dem Jahre 2002 und erscheint im Rahmen der Reihe "Gut zu wissen".

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.08.2010
Quelle: ra-online (pt)

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