wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Landgericht Hamburg, Urteil vom 23.08.2002
313 S 78/02 -

Plumpsklo als Toilette im Ferienhaus

Plumpsklo ist Toilette einfachster Art und das Wort "Toilette" ist lediglich ein Oberbegriff

Wer in abgelegenen Gegenden ein Ferienhaus mietet, muss unter Umständen mit einem Plumpsklo vorlieb nehmen - auch wenn es in der Reisebeschreibung "Toilette" hieß. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Hamburg hervor.

Ein Urlauber hatte im südschwedischen Schärengebiet eine Hütte gemietet und staunte nicht schlecht, als er "nur" ein Plumpsklo vorfand. In der Ferienhausbeschreibung hatte es geheißen: Waschmaschine, Dusche, Geschirrspüler, Toilette.

Eimer mit Toilettenbrillen-Aufsatz

Nun aber hatte der Urlauber nur einen "Eimer mit Toilettenbrillen-Aufsatz nebst vielen Plastiktüten. Der Urlauber fühlte sich veräppelt und verklagte den Vermieter.

Toilette einfachster Art

Das Landgericht Hamburg entschied, dass ein Plumpsklo auch eine "Toilette" sei. Auch wenn es sich um eine Toilette der einfachsten Art handele, so könne ein Plumpsklo doch als Toilette bezeichnet werden. Die Bezeichnung "Toilette" stelle lediglich einen Oberbegriff dar und bedeute nicht zwangsläufig, dass es sich um Wasserklosett handele.

Da ein "Plumpsklo" auch eine Toilette darstelle, sei der Vermieter nicht dazu verpflichtet gewesen, auf dieses gesondert hinzuweisen.

Das Urteil ist aus dem Jahre 2002 und erscheint im Rahmen der Reihe "Gut zu wissen".

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.08.2010
Quelle: ra-online (pt)

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/LG-Hamburg_313-S-7802_Plumpsklo-als-Toilette-im-Ferienhaus~N9615

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 9615 Dokument-Nr. 9615

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.