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Das Amtsgericht Hannover hat einer Klage auf Mitteilung der Identität eines Samenspenders stattgegeben.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens wurde im Jahr 1994 geboren, nachdem sich ihre Eltern in den Jahren 1993 und 1994 bei der Beklagten zu 1 behandeln und im Jahr 1994 eine künstliche heterologe Insemination vornehmen ließen. Der hierfür verwendete Spendersamen wurde von der Beklagten zu 2 zur Verfügung gestellt.
Die Klägerin hat die Klage im Einverständnis mit ihren Eltern erhoben. Sie trug vor, dass ihr rechtlicher Vater zum Zeitpunkt der Zeugung zeugungsunfähig war. Diesen Sachverhalt hat das Gericht nach Beweisaufnahme als bewiesen erachtet.
Der Klägerin steht somit ein Anspruch über die Auskunft der Identität des Samenspenders und die Einsicht in die diesbezüglichen Behandlungsunterlagen zu. Dieser Anspruch ergibt sich nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB. Bei dem zwischen den Eltern und den Beklagten abgeschlossenen Behandlungsvertrag handelt es sich um einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten des Kindes. Hierdurch wird mit Geburt des Kindes eine rechtliche Sonderbeziehung des Kindes zu den Beklagten und damit ein
Auch bei der Abwägung der grundrechtlich geschützten Rechtsgüter der informationellen Selbstbestimmung des Samenspenders und dem Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.10.2016
Quelle: Amtsgericht Hannover/ra-online
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Dokument-Nr. 23303
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