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Die Kindesmutter eines durch Samenspende gezeugten Kindes hat dem Samenspender auf Verlangen Auskunft über das Kind zu erteilen. Die Auskunft kann nur dann verweigert werden, wenn sie rechtsmissbräuchlich verlangt wird oder ihre Erteilung dem Kindeswohl widerspricht. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm und bewilligte damit dem antragstellenden Vater Verfahrenskostenhilfe.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Antragsteller aus Düsseldorf ist gerichtlich festgestellter Vater einer von der Antragsgegnerin geborenen Tochter. Die Antragsgegnerin und ihre Lebensgefährtin aus dem Münsterland wollten Mütter werden. Über ein Internetportal gelangten sie an den Antragsteller, der sich zur Spende seines Samens bereit erklärte. Nach erfolgter
In seiner Entscheidung wies das Oberlandesgericht Hamm darauf hin, dass die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Nach dem derzeitigen Verfahrensstand sei die Antragsgegnerin gemäß § 1686 des Bürgerlichen Gesetzbuches verpflichtet, dem Antragsteller
Es sei zwar nicht zu verkennen, dass der Antragsteller die Antragsgegnerin und auch andere Mütter seiner Kinder belästige, wie die im Verfahren vorgelegten E-Mails bezeugten. Dabei wähle er den Frauen gegenüber auch vulgäre und die Grenze einer Strafbarkeit überschreitende beleidigende Äußerungen.
Das beschriebene Verhalten des Antragstellers ändere nichts an seiner Vaterschaft und dem ihm grundsätzlich zustehenden
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.05.2014
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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Dokument-Nr. 18217
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