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Wird ein Flug annulliert, weil es zu einem "wilden Streik" des Flugpersonals kommt, kann sich die Fluggesellschaft nicht auf außergewöhnliche Umstände im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung (VO) stützen. Einem betroffenen Fluggast steht daher ein Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 VO zu. Dies hat das Amtsgericht Hannover entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall annullierte eine
Das Amtsgericht Hannover entschied zu Gunsten des Fluggastes. Ihm stehe ein Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Art. 7 VO zu. Auf
Nach Auffassung des Amtsgerichts stelle der "wilde Streik" des Flugpersonals keinen außergewöhnlichen Umstand dar. Ein unvorhergesehener, umfangreicher Ausfall des Flugpersonals sei als Teil der normalen Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens zu werten, der untrennbar mit dem Betrieb des Flugzeugs verbunden sei. Genauso wie tatsächliche Erkrankungen des Flugpersonals seien auch vorgeschobene Krankmeldungen dem üblichen Tätigkeitsbereich der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.09.2017
Quelle: Amntsgericht Hannover, ra-online (zt/RRa 2017, 203/rb)
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Dokument-Nr. 24886
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