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Ist eine Fluggesellschaft von einem "Wilden Streik" in Form von massenhaften Krankmeldungen betroffen, so kann sie sich auf außergewöhnliche Umstände im Sinne von Art. 5 der Fluggastrechteverordnung (VO) berufen. In diesem Fall rechtfertigt eine Flugverspätung keine Ausgleichsansprüche nach Art. 7 VO. Dies hat das Amtsgericht Hannover entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall konnte ein Flug von Düsseldorf nach Rhodos im Oktober 2016 nicht wie geplant starten, da die Fluggesellschaft von massiven Krankmeldungen durch das Cockpit-Personal und das Kabinenpersonal betroffen war. Hintergrund des "Wilden Streiks" waren die von der Belegschaft kritisierten Umstrukturierungspläne der Fluggesellschaft. Ein
Das Amtsgericht Hannover entschied gegen den
Zwar stellen Krankmeldungen per se in der Regel keine außergewöhnlichen Umstände dar, so das Amtsgericht. Anders liege der Fall aber bei einer massenhaften Krankmeldung. Der spontane Ausfall einer großen Zahl von Personal stelle unzweifelhaft einen außergewöhnlichen Umstand dar. Dies sei vergleichbar mit dem ein Luftfahrtunternehmen treffenden Streik, wobei ein solcher von der Fluggesellschaft noch besser verkraftet werden könne, als eine Epidemie gleichende Massenerkrankung von "heute auf morgen". Das Gericht gab zudem zu bedenken, dass durch den "Wilden Streik" eine Vielzahl, möglicherweise sogar sämtliche Flugzeuge der Fluggesellschaft betroffen sein können und damit die Anzahl der betroffenen Fluggäste 10.000 weit übersteigen dürfte. Dies hätte zur Folge, dass Ausgleichszahlungen in Millionenhöhe geschuldet wären, ohne dass der Fluggesellschaft ein berechtigter Schuldvorwurf gemacht werden könne. Dies könne vom Verordnungsgeber nicht gewollt sein.
Die Fluggesellschaft habe nach Auffassung des Amtsgerichts alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um eine Verspätung zu vermeiden oder wenigstens so gering wie möglich zu halten. Dabei sei zu beachten, dass nicht ein einzelner Flug betroffen war, sondern der gesamte Flugplan. Es stehe keinem Gericht oder Sachverständigen nachträglich zu, Feststellungen dazu zu treffen, ob der eine oder andere Flug anders oder pünktlicher als geschehen, hätte durchgeführt werden können. Die Fluggesellschaft habe darüber hinaus nicht auf die Wünsche und Anliegen ihrer Mitarbeiter eingehen müssen, um den "Wilden Streik" zu vermeiden oder kurzfristig zu beenden.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.07.2017
Quelle: Amtsgericht Hannover, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 24537
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