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Amtsgericht Hannover, Urteil vom 16.04.2009
414 C 16262/08 -

Badegefühl beeinträchtigt: Vermieter muss stumpfe Badewanne ausbessern

Im Sitzbereich stumpfe Badewanne ist ein Mietmangel, den der Vermieter beseitigen muss

Bei einer derart abgenutzten Badewanne, die im Sitzbereich stumpf ist, liegt ein Mietmangel vor, der von dem vertraglich vereinbarten Zustand in negativer Weise abweicht. Ein Baden in einer rauen und stumpfen Badewanne ist vom Badegefühl nicht ansatzweise mit dem Baden in einer glatten Badewanne vergleichbar, so dass insoweit eine Abweichung vom geschuldeten Zustand der Wohnung vorliegt. Der Vermieter ist verpflichtet, die Badewanne instand zu setzen. Dies entschied das Amtsgericht Hannover.

Die Kläger hatten vorgetragen, dass sie beim Baden das Gefühl hätten, als würde man "im Sand sitzen". Die Abstumpfung der Wanne habe ein Maß erreicht, dass ein Frotteehandtuch Fussel beim Putzen verliere. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung war die Badewanne 14 Jahre alt. Das Gericht konstatierte, dass bei einer derartigen Badewanne naturgemäß ein erheblicher Verschleiß vorliege, auch wenn die Nutzungsdauer einer durchschnittlichen Badewanne mindestens 20 Jahre betrage. Der Zustand der Badewanne sei jedenfalls unproblematisch zum Teil auch auf eine zeitgemäße und vertragsgemäße Abnutzung, die in den Risikobereich des Vermieters falle, zurückzuführen.

Vermieter darf entscheiden, auf welche Weise er die Wanne ausbessert

Das Gericht verurteilte den Vermieter zur Instandsetzung der Badewanne. Ihm bleibe aber vorbehalten, den Weg zu bestimmen, auf welchem der vertragsgemäße Zustand erreicht werde - etwa durch Abschliefen und Neuemaillieren, oder durch Austausch der Wanne. Einen konkreten Weg der Reparatur können die Kläger nicht verlangen. Das Ergebnis müsse lediglich ordnungsgemäß sein.

Mieter können Ausbesserungsanspruch nicht verwirken

Die Mieter haben ihren Instandsetzungsanspruch nicht verwirkt. Denn bauliche Veränderungen an dem Mietobjekt - wie etwa der Austausch einer Badewanne - seien dem Mieter grundsätzlich untersagt. Entsprechende Änderungen bedürften in jedem Fall der Zustimmung des Vermieters, da sie in sein Eigentum eingreifen. Würde daher ein Instandsetzungsanspruch verneint, könnte der Mieter den betreffenden Gegenstand nicht in Eigenregie ersetzen, sondern wäre für die Restmietzeit auf die Nutzung eines mangelhaften Teils der Mietsache angewiesen. Bei einem so zentralen Gegenstand wie der Badewanne sei eine derartige Lösung schlechterdings unvertretbar.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.03.2011
Quelle: ra-online, Amtsgericht Hannover (vt/we)

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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2009, 585Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2009, Seite: 585

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