wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Amtsgericht Coesfeld, Urteil vom 11.02.2003
4 C 525/02 -

Abgenutzte Duschwanne stellt keinen Mietmangel dar

Mietern war bei Abschluss des Mietvertrages der altersbedingte Zustand der Mietsache bekannt

Die Kosten für die Beseitigung von altersbedingten Abnutzungen können Mieter nicht vom Vermieter ersetzt verlangen, da den Mieter keine Pflicht zur Modernisierung trifft. Ist der Zustand der Mietsache bei Vertragsabschluss bekannt und wird er von den Mietern akzeptiert, so gilt er als vertragsgemäß. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Coesfeld hervor.

Im vorliegenden Fall ging es um die Frage, ob eine abgenutzte Duschwanne einen Mietmangel darstellt. Die Mieter hatten einen Aufwendungsersatzanspruch gegen den Vermieter aufgrund ihrer abgenutzten Duschwanne geltend machen wollen.

Vermieter trifft keine Modernisierungspflicht

Nach Meinung des Amtsgerichts Coesfeld hatten die Mieter jedoch keinen Rechtsanspruch, da ein Mangel im Sinne des § 536 BGB nicht vorgelegen habe. Dieser sei nur dann anzunehmen, wenn es sich um eine für den Mieter nachteilige Abweichung des tatsächlichen Zustands vom vertraglich vorausgesetzten Zustand des Wohnobjekts handele. Eine Modernisierungspflicht des Vermieters bestehe jedoch nicht. Da es sich bei dem im zugrunde liegenden Fall beanspruchten Mietmangel jedoch um eine altersbedingte Abnutzung handelte, sei eine Minderung der Tauglichkeit nicht in Betracht gekommen.

Abnutzungsgrad der Duschwanne ist vertragsgemäß

Den Mietern sei bei Abschluss des Mietvertrages der durch das Alter bedingte Zustand der Mietsache, insbesondere deren Abnutzung, bekannt gewesen. Da die Duschwanne zum Zeitpunkt der Beschichtung unstreitig etwa 30 Jahre alt gewesen sei, sei sie zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses knapp 20 Jahre alt gewesen. Damit sei der Abnutzungsgrad einer Duschwanne, die knapp 20 Jahre in Gebrauch war, vertragsgemäß. Erst wenn es durch eine vertragsgemäße Nutzung zu Verschleißerscheinungen an der bereits bei Mietbeginn angegriffenen Mietsache in der Weise komme, dass diese nicht mehr zu nutzen sei, komme ein Instandsetzungsanspruch gegen den Vermieter in Betracht. Dass der streitgegenständliche Schaden nicht aber auch durch Reinigungsmaßnahmen habe behoben werden können, hätten die Mieter dem Gericht nicht dargelegt. Ãœblicherweise ließe sich eine Badewanne durch geeignete Pflegemaßnahmen vor übermäßiger Verschmutzung und Abnutzung schützen.

Nach alledem komme ein Anspruch auf Erstattung der Kosten der Ersatzvornahme gegen den Vermieter nicht in Betracht.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.07.2012
Quelle: ra-online, Amtsgericht Coesfeld (vt/st)

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2003, 206Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2003, Seite: 206

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/AG-Coesfeld_4-C-52502_Abgenutzte-Duschwanne-stellt-keinen-Mietmangel-dar~N13662

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 13662 Dokument-Nr. 13662

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.