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Amtsgericht Hannover, Urteil vom 01.10.2014
412 C 8478/13 -

Keine Mietminderung wegen leiser Brummgeräusche der Heiz- und Warmwasseranlage

Nicht jedes geringe Geräusch rechtfertigt Mietminderung

Gehen von einer Heiz- und Warmwasseranlage leise, kaum hörbare Brummgeräusche aus, so rechtfertigt dies keine Mietminderung. Denn nicht jedes noch so geringe Geräusch rechtfertigt die Minderung einer Miete. Vielmehr müssen typische Alltagsgeräusche, wie Vogelgezwitscher, Straßen-, Flug- und Schienenlärm sowie Geräusche durch haustechnische Anlagen regelmäßig hingenommen werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Hannover hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall machte der Mieter einer Wohnung eine Mietminderung geltend, weil in seiner Wohnung in Intervallen wiederholt ein Brummgeräusch zu hören war. Dieses hatte seine Ursache in der Heiz- und Warmwasseranlage. Da die Vermieterin das Minderungsrecht nicht anerkannte, kam der Fall vor Gericht.

Kein Recht zur Mietminderung wegen Brummgeräusche durch Heiz- und Warmwasseranlage

Das Amtsgericht Hannover entschied gegen den Mieter. Diesem habe wegen der Brummgeräusche durch die Heiz- und Warmwasseranlage kein Recht zur Mietminderung zugestanden. Denn nach den Ausführungen eines Sachverständigen seien die Geräusche leise und nur dann hörbar gewesen, wenn der Hintergrundgeräuschpegel sehr niedrig war. Zudem habe das Geräusch weit unter den Höchstwerten der DIN 4109 gelegen. Ein Mietmangel habe somit nach § 536 Abs. 1 BGB nicht bestanden.

Nicht jedes noch so geringe Geräusch rechtfertigt Mietminderung

Das Amtsgericht konnte zwar nachvollziehen, dass sich der Mieter durch das Brummgeräusch gestört fühlte. Dennoch könne aus Sicht des Gerichts nicht jedes noch so geringe Geräusch in einer Mietwohnung eine Mietminderung rechtfertigen. Typische Alltagsgeräusche, wie etwa Vogelgezwitscher, Straßen-, Flug- und Schienenlärm sowie Geräusche durch haustechnische Anlagen seien allgegenwärtig und müssen daher regelmäßig hingenommen werden. Insbesondere seien Geräusche der Heizungsanlage, des Gasbrenners und der Warmwasseranlage permanente Begleiter des Lebens in einem Mehrfamilienhaus. Eine Duldung der Geräusche bestehe jedoch nur insoweit, als sie sich unterhalb der aus der DIN 4109 ergebenden Höchstwerte befinden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.12.2014
Quelle: Amtsgericht Hannover, ra-online (zt/GE 2014, 1592/rb)

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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2014, 1592Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2014, Seite: 1592

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