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Vermittelt ein Reiseveranstalter aus Sicht eines Durchschnittsreisenden mit seinem Gesamtverhalten den Eindruck, dass er den Bahntransfer zum Flughafen als eigene Leistung anbietet, haftet er für die Folgen einer Zugverspätung. Will er eine Haftung ausschließen, muss er dies dem Reisenden deutlich erkennbar machen. Zweifel und Unklarheiten gehen zu Lasten des Reiseveranstalters. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Hannover hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2015 verpasste ein Ehepaar aufgrund einer erheblichen Zugverspätung ihren Flug von Düsseldorf nach Thailand. Sie mussten daher Ersatztickets zum Preis von ca. 1.676 EUR kaufen. Der Ehemann vertrat die Meinung, dass die
Das Amtsgericht Hannover entschied zu Gunsten des Klägers. Ihm stehe ein Anspruch auf
In der Reisebestätigung sei die
Will der
Die Aufforderung der Beklagten eine Zugverbindung zu wählen, die ein Erreichen des Flughafens zwei Stunden vor dem Start sicherstellt, habe nach Ansicht des Amtsgerichts nicht dazu geführt, dass es sich aus der maßgeblichen Sicht eines Durchschnittsreisenden nicht um eine Leistung der Beklagten handele. Denn ein Durchschnittsreisender sehe darin lediglich die Aufforderung zur pünktlichen Anreise. Zwar befinde sich in den AGB unter dem Wort "Haftung" der Hinweis, dass der Reisende für seine rechtzeitige Anreise selbst verantwortlich sei. Dieser Hinweis sei aber zum einen nicht besonders hervorgehoben, noch müsse ein Reisender aufgrund des übrigen Gesamtverhaltens der Beklagten davon ausgehen, unter dem Begriff "Haftung" zu erfahren, selbst für die Zuganreise verantwortlich zu sein.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.04.2017
Quelle: Amtsgericht Hannover, ra-online (zt/RRa 2017, 16/rb)
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Dokument-Nr. 24146
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