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Brechen Diebe in den Bungalow eines Reisenden ein, so stellt dies keinen Reisemangel dar. Der Reiseveranstalter hat auch nicht seine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall verlangte der Kläger von dem
Das Amtsgericht Hamburg entschied gegen den Kläger. Diesem stehe der Minderungsanspruch aus § 651 d BGB nicht zu. Die Diebstähle stellen keinen Fehler der Reise im Sinne des § 651 c Abs. 1 BGB dar. Eine Reise sei nicht bereits dann mangelhaft, wenn sie in irgendeiner Art und Weise beeinträchtigt ist. Einen Fehler könne man in diesem Fall nur dann bejahen, wenn eine ungewöhnlich hohe, durch besondere Tatsachen gegenwärtige, konkrete
Das Amtsgericht führte weiter aus, dass die vom Kläger gemieteten Bungalows nicht mangelhaft seien. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten käme daher nicht in Betracht.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.11.2012
Quelle: Amtsgericht Hamburg, ra-online (zt/NJW-RR 1999, 931/rb)
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Dokument-Nr. 14364
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