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Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 24.03.1998
9 C 612/97 -

Einbruch und Diebstahl in Bungalow während einer Urlaubsreise stellen keinen Reisemangel dar

Überfälle gehören zum allgemeinen Lebensrisiko

Brechen Diebe in den Bungalow eines Reisenden ein, so stellt dies keinen Reisemangel dar. Der Reiseveranstalter hat auch nicht seine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall verlangte der Kläger von dem Reiseveranstalter Minderung des Reisepreises wegen eines Einbruchs in den beiden von ihm bewohnten Bungalows. Beim ersten Bungalow drangen die Diebe durch das Aufhebeln der Terrassentür in den Bungalow ein. Bei dem zweiten durch das Einschlagen des Schlafzimmerfensters. Das Gartentor bzw. die Gartentür waren abgeschlossen.

Minderungsansprüche bestanden nicht

Das Amtsgericht Hamburg entschied gegen den Kläger. Diesem stehe der Minderungsanspruch aus § 651 d BGB nicht zu. Die Diebstähle stellen keinen Fehler der Reise im Sinne des § 651 c Abs. 1 BGB dar. Eine Reise sei nicht bereits dann mangelhaft, wenn sie in irgendeiner Art und Weise beeinträchtigt ist. Einen Fehler könne man in diesem Fall nur dann bejahen, wenn eine ungewöhnlich hohe, durch besondere Tatsachen gegenwärtige, konkrete Überfallgefahr besteht. Bei dem hier vorliegenden Überfall handele es sich jedoch um das allgemeine Lebensrisiko, dass ich jederzeit - auch zu Hause - realisieren kann.

Bungalows nicht mangelhaft

Das Amtsgericht führte weiter aus, dass die vom Kläger gemieteten Bungalows nicht mangelhaft seien. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten käme daher nicht in Betracht.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.11.2012
Quelle: Amtsgericht Hamburg, ra-online (zt/NJW-RR 1999, 931/rb)

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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 1999, 931Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 1999, Seite: 931

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