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Oberlandesgericht München, Urteil vom 08.07.2004
8 U 2174/04 -

OLG München: Reiseveranstalter haftet nicht für Überfall im Ausland

Kriminelle Handlungen im Urlaubsgebiet gehören zum allgemeinen Lebensrisiko

Reisende, die in ihrem Urlaubshotel von Räubern überfallen werden, haben in der Regel keinen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gegen den Reiseveranstalter. Das hat das Oberlandesgericht München entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall verbrachte ein frisch vermähltes Ehepaar seine Hochzeitsreise für 12 Tage in einem Drei-Sterne-Hotel in Kenia. Die Reise kostete insgesamt 1.426,- Euro. In der in der vierten Nacht ereignete sich Horrorerlebnis: Räuber drangen in das Hotelzimmer ein, entwendeten Geld und Gegenstände des Paares und verletzten den Ehemann so schwer an der Hand, dass dieser noch in Kenia operiert werden musste. Als das Paar den Reiseveranstalter später dazu aufforderte, Schadensersatz für die gestohlenen Gegenstände in Höhe von 3.421,- Euro und 3.000,- Euro Schmerzensgeld zu zahlen, zeigte dieser den frustrierten Urlaubern nur die kalte Schulter.

Hotel entsprach dem allgemeinen Sicherheitsstandard

Auch das Oberlandesgericht München entschied zugunsten des Reiseveranstalters. Die Richter betonten, dass die erhöhte Kriminalitätsgefahr in Kenia allgemein bekannt sei. Der Überfall könne dem Reiseveranstalter auch deshalb nicht angelastet werden, weil das Hotel dem allgemeinen Sicherheitsstandard durchaus entsprochen habe. Tatsächlich verfügte die Anlage über einen Zaun und Wachpersonal.

Bestohlene Urlauber müssen wirtschaftlichen Folgen eines Diebstahls selbst ausgleichen

Kriminelle Handlungen im Urlaubsgebiet stellen grundsätzlich keinen Reisemangel dar, sondern gehören zum allgemeinen Lebensrisiko jedes Reisenden. Dementsprechend müssen bestohlene Urlauber die wirtschaftlichen Folgen eines Diebstahls aus eigener Tasche zahlen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.01.2010
Quelle: ra-online, OLG München

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