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Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 20.11.2020
49 C 363/19 -

Keine Umlagefähigkeit der Kostenpositionen "Wartungskosten" und "Allgemeinstrom"

Mieter nicht zur Zahlung verpflichtet

Die in einer Betriebs­kosten­abrechnung enthaltenen Kostenpositionen "Wartungskosten" und "Allgemeinstrom" sind nicht umlagefähig. Dies hat das Amtsgericht Hamburg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall stritten sich die Parteien eines Mietvertrags über eine Wohnung vor dem Amtsgericht Hamburg unter anderem über die Kostenpositionen "Wartungskosten" und "Allgemeinstrom" in der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2017. Der Mieter hielt die Positionen für nicht umlagefähig.

Kostenpositionen "Wartungskosten" und "Allgemeinstrom" nicht umlagefähig

Das Amtsgericht Hamburg entschied zu Gunsten des Mieters. Die Kostenposition "Wartungskosten" sei nicht umlagefähig, da nicht erkennbar sei, um was für Wartungskosten es sich handeln soll. Im Übrigen fehle es auch an einer Umlagevereinbarung im Mietvertrag. Die Kosten "Allgemeinstrom" seien ebenfalls nicht umlagefähig, da es eine derartige Kostenposition nach der Betriebskostenverordnung nicht gibt. Umlagefähig seien allenfalls die Kosten für die Beleuchtung, die zwar unter "Allgemeinstrom" fallen mögen. Daneben beinhalte die Kostenposition "Allgemeinstrom" aber auch die Stromkosten einer Entlüftungsanlage.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.01.2021
Quelle: Amtsgericht Hamburg, ra-online (zt/GE 2020, 1630/rb)

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