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Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 04.08.1987
47 C 2816/86 -

Klopf- und Knackgeräusche der Heizung sind vom Vermieter zu beseitigen

Jedenfalls bei Vorliegen einer nicht unerheblichen Störung

Gehen von einer Heizung erhebliche Störungen in Form von Klopf- und Knackgeräuschen aus, so muss der Vermieter diese beseitigen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Mieter einer Wohnung verlangte vom Vermieter die Beseitigung von Klopf- und Knackgeräuschen im Heizkörper und den Rohrleitungen in seinem Schlafzimmer. Diese seien beim Betrieb der Anlage aufgetreten. Die Geräusche waren unterschiedlich laut, wurden von unterschiedlich langen Pausen unterbrochen und traten in hoher oder niedriger sowie zunehmender oder abnehmender Frequenz auf. Der Vermieter meinte jedoch, der Mieter müsse die Geräusche hinnehmen, da sie unerheblich seien.

Beseitigungsanspruch bestand

Das Amtsgericht Hamburg entschied zu Gunsten des Mieters. Er habe vom Vermieter die Beseitigung der Geräusche verlangen können. Die Geräusche haben sich als besonders störend ausgewirkt. Die Nutzungsmöglichkeit des Schlafzimmers sei dadurch erheblich beeinträchtigt gewesen. Dabei sei erschwerend hinzugekommen, dass das Zimmer zu einem ruhigen Innenhof hinausging, so dass eine Überlagerung oder Ablenkung durch andere Geräusche nicht stattfinden konnte.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.12.2012
Quelle: Amtsgericht Hamburg, ra-online (zt/WM 1987, S. 382/rb)

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