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Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 07.10.1986
47 C 2059/85 -

Undichte Fenster stellen Mietmangel dar

Entstehung von Zugluft und Verschwendung von Heizenergie aufgrund undichter Fenster

Undichte Fenster in einer Mietwohnung stellen einen Mietmangel dar. Denn aufgrund der Undichtigkeit kommt es zu Zugluft und zur Verschwendung von Heizenergie, der Vermieter ist somit verpflichtet den Mangel zu beseitigen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieter einer Wohnung verlangten von ihren Vermietern die Reparatur ihrer Fenster, da diese undicht waren. Die Vermieter lehnten eine Reparatur ab, sodass der Fall vor Gericht kam.

Vorliegen eines Mietmangels aufgrund undichter Fenster

Das Amtsgericht Hamburg entschied zu Gunsten der Mieter. Die Vermieter seien zur Mangelbeseitigung verpflichtet gewesen. Die Undichtigkeit der Fenster sei ohne jeden Zweifel als Mietmangel anzusehen gewesen. Denn dies habe zu Zugluft in den Räumen und damit zur Verschwendung von Heizenergie geführt. Der Mangel habe zudem nicht mit dem Baualter des Hauses abgetan werden dürfen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.02.2016
Quelle: Amtsgericht Hamburg, ra-online (zt/WuM 1987, 271/rb)

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 1987, 271Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1987, Seite: 271

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