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Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 28.11.1995
47 C 1789/95 -

Vermieter darf sich Kinderlärm nicht durch eigene Lärmstörung erwehren

Mieter steht Unter­lassungs­anspruch aufgrund Besitzstörung zu

Ein Vermieter ist nicht berechtigt, einer Störung durch Kinderlärm mit Hilfe einer eigenen Lärmstörung zu begegnen. Darin ist eine eigene verbotene Eigenmacht zu sehen. Der Mieter kann daher Unterlassung wegen einer Besitzstörung verlangen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Vermieter fühlte sich im Oktober 1995 durch seine über ihn wohnenden Mieter in seiner Ruhe gestört. Der Vermieter behauptete, dass ständig erheblicher Kinderlärm aus der Wohnung gedrungen sei. Um dies zu unterbinden, schlug er an vier Tagen wiederholt bis zu 7 Minuten lang an einen Heizkörper bzw. dem Heizungsrohr in seiner Wohnung. Davon fühlten sich wiederum die Mieter gestört. Sie beantragten daher eine auf Unterlassen gerichtete einstweilige Verfügung.

Anspruch auf Unterlassung wegen Besitzstörung

Das Amtsgericht Hamburg entschied zu Gunsten der Mieter. Sie haben gemäß § 862 Abs. 1 BGB verlangen dürfen, dass der Vermieter es unterlasse, gegen Heizkörper und Heizungsrohre zu schlagen. Der dadurch verursachte Lärm habe eine verbotene Eigenmacht und somit eine Besitzstörung dargestellt.

Lärmstörung begründet kein Recht zu eigener Lärmstörung

Dem Vermieter habe nach Ansicht des Amtsgerichts kein Recht zu einer eigenen Lärmstörung zugestanden. Zwar sei erheblicher Kinderlärm aus einer Nachbarwohnung als verbotene Eigenmacht zu werten. Einer solchen dürfe sich der Betroffene gemäß § 859 Abs. 1 BGB auch mit Gewalt erwehren (sog. Besitzwehr). Es habe aber zum einen nicht festgestanden, dass der Kinderlärm über dem üblichen von Mitbewohnern eines Hauses noch hinzunehmenden Maß hinausgegangen sei und somit eine verbotene Eigenmacht dargestellt habe. Zum anderen könne das Schlagen an Heizkörpern nicht als Besitzwehr angesehen werden. Denn ein solches Verhalten sei nicht geeignet, den etwaigen Kinderlärm zu beseitigen. Verbotener Eigenmacht dürfe nicht mit verbotener Eigenmacht begegnet werden.

Hinweis auf erzieherische Pflichten

Nach Auffassung des Amtsgerichts wäre als angemessenes Mittel das Ansprechen oder Anschreiben der Mieter in Betracht gekommen, um sie auf ihre erzieherischen Pflichten hinzuweisen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.04.2016
Quelle: Amtsgericht Hamburg, ra-online (zt/WuM 1996, 214/rb)

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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 1996, 214Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 1996, Seite: 214

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