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Weigert sich ein Taxi-Fahrer Fahrgäste zu befördern, weil das Verstauen des Gepäcks zu mühevoll ist, verstößt er gegen die Beförderungspflicht aus § 22 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG). Gegen den Taxi-Fahrer kann in einem solchen Fall eine Geldbuße von bis zu 300 EUR verhängt werden. Dies hat das Amtsgericht Hamburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: An einem Abend im Dezember 2006 kam eine Familie am Hamburger Flughafen an. Um nach Hause zu gelangen, wollte die Familie ein Taxi nehmen. Wegen der hohen Nachfrage konnte sie erst gegen 23.30 Uhr ein freies Taxi ergattern. Es kam jedoch nachfolgend zu Schwierigkeiten mit dem Verstauen des Gepäcks. Dieses bestand aus einem größeren Reisekoffer, zwei kleineren Taschen und einem Kindersitz mit fahrbarem Untergestell. Das Gepäck wurde vom Familienvater so verstaut, dass der Kofferraumdeckel nicht mehr zu schließen war. Mit dem Verstauen einer der Reisetaschen im Fußraum des Vordersitzes war der Taxi-Fahrer nicht einverstanden. Er hielt dies für unzulässig. Dem Taxi-Fahrer war ein Umlagern der Gepäckstücke zu mühevoll. Er wurde ungehalten, unfreundlich und verlangte, dass die Familie das Gepäck sofort auslädt und ein anderes Taxi nimmt. Dem kam die Familie auch nach. Sie nahm ein baugleiches Taxi und konnte mit Hilfe des freundlichen Taxi-Fahrers sämtliche Gepäckstücke im Kofferraum verstauen. Gegen den anderen
Nach Ansicht des Amtsgerichts Hamburg sei es dem Taxi-Fahrer zu mühsam und langwierig gewesen, das ordnungsgemäße Verstauen des Gepäcks abzuwarten. Er habe sich mit dem ersten Versuch zufrieden geben wollen. In diesem Verhalten sah das Gericht eine vorsätzliche Verletzung der
Das Amtsgericht erachtete es zudem als zulässig und möglich, dass ein Gepäckstück im Fußraum des Vordersitzes verstaut wird. Dadurch werde nicht die Verkehrssicherheit beeinträchtigt. Weder komme es zu einer Sichtbehinderung noch könne das Gepäckstück im Falle eines Unfalls katapultartig nach vorne geschleudert werden.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.11.2014
Quelle: Amtsgericht Hamburg, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 18746
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