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Amtsgericht Hamburg-Harburg, Urteil vom 14.06.1995
647 C 96/95 -

Bezeichnung des feuerroten Chevrolet Corvette Stingray des Vermieters als "Zuhälterwagen" rechtfertigt keine fristlose Kündigung

Bezeichnung wegen Üblichkeit nicht beleidigend

Bezeichnet der Mieter den feuerroten Chevrolet Corvette Stingray als "Zuhälterwagen", so liegt keine Beleidigung vor. Eine fristlose Kündigung aufgrund der Bemerkung wäre daher unzulässig. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg-Harburg hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall bezeichnet der Mieter einer Wohnung den feuerroten Chevrolet Corvette Stingray seines Vermieters als "Zuhälterwagen". Der Vermieter sah darin eine Beleidigung und kündigte den Mieter fristlos. Da dieser die Kündigung nicht akzeptierte, kam der Fall vor Gericht.

Kein Recht zur fristlosen Kündigung

Das Amtsgericht Hamburg-Harburg entschied gegen den Vermieter. Diesem habe kein Recht zur fristlosen Kündigung gemäß § 554 a BGB (neu: § 569 Abs. 2 BGB) zugestanden. Denn die Bemerkung des Mieters habe keine Beleidigung dargestellt. Denn die Bezeichnung "Zuhälterwagen" sei für diesen Fahrzeugtyp üblich.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.03.2014
Quelle: Amtsgericht Hamburg-Harburg, ra-online (zt/WuM 1997, 266/rb)

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