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Amtsgericht Hamburg-Altona, Urteil vom 26.09.1989
316 a C 97/89 -

Erlaubnis zur Hundehaltung darf bei wiederholter Verunreinigung von Treppenhaus und Garten sowie Eindringen des Hundes in fremde Wohnung widerrufen werden

Vorliegen von vermeidbaren und unzumutbaren Belästigungen

Verunreinigt der Hund eines Mieters wiederholt das Treppenhaus sowie den Garten und dringt er in fremde Wohnungen ein, so berechtigt dies den Vermieter zum Widerruf der Hundehaltung. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg-Altona hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall verlangte die Vermieterin einer Wohnung von ihrer Mieterin die Entfernung des Hundes. Zur Begründung führte die Vermieterin an, dass der Hund wiederholt das Treppenhaus sowie den Garten verunreinigt hatte und in die Wohnung von benachbarten Mietern eindrang. Da sich die Mieterin weigerte den Hund abzuschaffen, kam der Fall vor Gericht.

Widerruf der Erlaubnis zur Hundehaltung war zulässig

Das Amtsgericht Hamburg-Altona entschied zu Gunsten der Vermieterin. Sie habe die ursprünglich gestattete Hundehaltung widerrufen dürfen. Denn die Mieterin habe sich bei der Hundehaltung nicht so rücksichtsvoll verhalten, wie es ihre Pflicht zur Wahrung des Hausfriedens und Unterlassen von Belästigungen anderer Mieter entsprach.

Vorliegen von vermeidbaren und unzumutbaren Belästigungen

Nach Auffassung des Amtsgerichts sei es zwar richtig, dass gelegentliches Jaulen und Bellen eines insbesondere alten und kranken Hundes nicht zu vermeiden ist. Es sei jedoch als vermeidbar und unzumutbar anzusehen, wenn es zu wiederholten Verunreinigungen des Treppenhauses und Gartens sowie zum Eindringen des Hundes in fremde Wohnungen kommt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.06.2015
Quelle: Amtsgericht Hamburg-Altona, ra-online (zt/WuM 1989, 624/rb)

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