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Amtsgericht Hamburg-Altona, Urteil vom 11.01.2022
303c C 10/21 -

Stilllegung eines Schwimmbads und einer Sauna nur mit Einstimmigkeit möglich

Bei durch Teilungserklärung geregelte Instand­haltungs­pflicht der Gemeinschaft greift § 19 Abs. 1 WEG nicht

Regelt eine Teilungserklärung, dass das Schwimmbad und die Sauna durch die Wohnungs­eigentümer­gemeinschaft instand zu halten ist, so kann deren Stilllegung nicht mittels eines auf § 19 Abs. 1 WEG gestützten Mehr­heits­beschlusses erreicht werden. Auch die Anwendung von § 20 Abs. 1 WEG scheide aus. Somit ist Einstimmigkeit erforderlich. Dies hat das Amtsgericht Hamburg-Altona entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im August 2021 wurde auf einer Eigentümerversammlung in Hamburg mehrheitlich die Stilllegung des Schwimmbads und der Sauna beschlossen. Eine Wohnungseigentümerin war damit nicht einverstanden. Sie verwies auf die Teilungserklärung, wonach die Instandhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums der Wohnungseigentümergemeinschaft obliege. Sie erhob daher Anfechtungsklage.

Unwirksamkeit der Mehrheitsbeschlüsse zur Stilllegung

Das Amtsgericht Hamburg-Altona entschied zu Gunsten der Klägerin. Die Beschlüsse zur Stilllegung des Schwimmbads und der Sauna entsprechen nicht ordnungsgemäßer Verwaltung und seien daher unwirksam. Die Beschlüsse können nicht auf § 19 Abs. 1 WEG gestützt werden. Die aus der Teilungserklärung hervorgehende Verpflichtung stehe dem entgegen. Die Anwendung von § 19 Abs. 1 WEG setze voraus, dass die Verwaltung und die Benutzung des gemeinschaftlichen Eigentums nicht durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer geregelt sind. Dies sei aber durch die Teilungserklärung der Fall.

Stilllegung als bauliche Veränderung zweifelhaft

Auch auf § 20 Abs. 1 WEG könne sich die Beklagte nicht berufen, so das Amtsgericht. Denn zum einen sei schon zweifelhaft, ob die Stilllegung eines Schwimmbads und einer Sauna überhaupt als bauliche Veränderung angesehen werden könne. Zum anderen sei eine Beschlussfassung über eine bauliche Veränderung nur in den oben genannten Grenzen des § 19 Abs. 1 WEG möglich.

Erforderlichkeit der Einstimmigkeit

Damit sei nach Auffassung des Amtsgerichts die Stilllegung des Schwimmbads und der Sauna nur durch Einstimmigkeit möglich.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.07.2024
Quelle: Amtsgericht Hamburg-Altona, ra-online (vt/rb)

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