wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Amtsgericht Hamburg-Altona, Urteil vom 11.01.2022
303c C 10/21 -

Stilllegung eines Schwimmbads und einer Sauna nur mit Einstimmigkeit möglich

Bei durch Teilungserklärung geregelte Instand­haltungs­pflicht der Gemeinschaft greift § 19 Abs. 1 WEG nicht

Regelt eine Teilungserklärung, dass das Schwimmbad und die Sauna durch die Wohnungs­eigentümer­gemeinschaft instand zu halten ist, so kann deren Stilllegung nicht mittels eines auf § 19 Abs. 1 WEG gestützten Mehr­heits­beschlusses erreicht werden. Auch die Anwendung von § 20 Abs. 1 WEG scheide aus. Somit ist Einstimmigkeit erforderlich. Dies hat das Amtsgericht Hamburg-Altona entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im August 2021 wurde auf einer Eigentümerversammlung in Hamburg mehrheitlich die Stilllegung des Schwimmbads und der Sauna beschlossen. Eine Wohnungseigentümerin war damit nicht einverstanden. Sie verwies auf die Teilungserklärung, wonach die Instandhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums der Wohnungseigentümergemeinschaft obliege. Sie erhob daher Anfechtungsklage.

Unwirksamkeit der Mehrheitsbeschlüsse zur Stilllegung

Das Amtsgericht Hamburg-Altona entschied zu Gunsten der Klägerin. Die Beschlüsse zur Stilllegung des Schwimmbads und der Sauna entsprechen nicht ordnungsgemäßer Verwaltung und seien daher unwirksam. Die Beschlüsse können nicht auf § 19 Abs. 1 WEG gestützt werden. Die aus der Teilungserklärung hervorgehende Verpflichtung stehe dem entgegen. Die Anwendung von § 19 Abs. 1 WEG setze voraus, dass die Verwaltung und die Benutzung des gemeinschaftlichen Eigentums nicht durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer geregelt sind. Dies sei aber durch die Teilungserklärung der Fall.

Stilllegung als bauliche Veränderung zweifelhaft

Auch auf § 20 Abs. 1 WEG könne sich die Beklagte nicht berufen, so das Amtsgericht. Denn zum einen sei schon zweifelhaft, ob die Stilllegung eines Schwimmbads und einer Sauna überhaupt als bauliche Veränderung angesehen werden könne. Zum anderen sei eine Beschlussfassung über eine bauliche Veränderung nur in den oben genannten Grenzen des § 19 Abs. 1 WEG möglich.

Erforderlichkeit der Einstimmigkeit

Damit sei nach Auffassung des Amtsgerichts die Stilllegung des Schwimmbads und der Sauna nur durch Einstimmigkeit möglich.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.07.2024
Quelle: Amtsgericht Hamburg-Altona, ra-online (vt/rb)

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/AG-Hamburg-Altona_303c-C-1021_Stilllegung-eines-Schwimmbads-und-einer-Sauna-nur-mit-Einstimmigkeit-moeglich~N34222

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 34222 Dokument-Nr. 34222

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.