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Amtsgericht Görlitz, Urteil vom 26.04.2004
2 C 0727/03 -

Brunnen im mitgemieteten Garten darf grundsätzlich von Mietern benutzt werden

Grundstücks­eigentümer hat keinen Anspruch auf Unterlassen der Wasserentnahme

Befindet sich im Mietergarten ein Brunnen, so kann dieser grundsätzlich von den Mietern genutzt werden. Der Eigentümer des Grundstücks bleibt zwar weiterhin Eigentümer des Brunnen. Er hat aber keinen Anspruch auf Unterlassen der Wasserentnahme. Dies hat das Amtsgericht Görlitz entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Mieter einer Wohnung haben im November 1966 zugleich einen Garten mitgemietet. In diesem stand ein Brunnen, der von den Mietern regelmäßig zur Bewässerung des Gartens benutzt wurde. Nachdem das Grundstück mit dem Mietshaus und dem Garten weiterverkauft wurde, verschlossen die neuen Eigentümer den Brunnen. Ihrer Meinung nach, habe den Mietern kein Recht auf Benutzung des Brunnens zugestanden. Sie klagten daher auf Unterlassung der Wasserentnahme.

Anspruch auf Unterlassung der Brunnennutzung bestand nicht

Das Amtsgericht Görlitz entschied gegen die neuen Eigentümer. Diesen habe kein Anspruch auf Unterlassung der Brunnennutzung zugestanden. Zwar seien sie Eigentümer des Brunnens. Aber infolge des Mietvertrags seien die Mieter rechtmäßige Besitzer des Brunnens gewesen. Ihnen habe daher ein Nutzungsrecht zugestanden.

Kein Recht auf Verschließen des Brunnens

Darüber hinaus haben die Eigentümer nach Ansicht des Amtsgerichts kein Recht dazu gehabt den Brunnen zu verschließen. Insofern habe eine verbotene Eigenmacht vorgelegen. Die Mieter seine daher berechtigt gewesen, sich ihren rechtmäßigen Besitz durch das gewaltsame Öffnen des Brunnens wieder zu verschaffen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.06.2013
Quelle: Amtsgericht Görlitz, ra-online (zt/WuM 2004, 600/rb)

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