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Befindet sich im Mietergarten ein Brunnen, so kann dieser grundsätzlich von den Mietern genutzt werden. Der Eigentümer des Grundstücks bleibt zwar weiterhin Eigentümer des Brunnen. Er hat aber keinen Anspruch auf Unterlassen der Wasserentnahme. Dies hat das Amtsgericht Görlitz entschieden.
Lesetipp - refrago:
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die
Das Amtsgericht Görlitz entschied gegen die neuen Eigentümer. Diesen habe kein Anspruch auf
Darüber hinaus haben die Eigentümer nach Ansicht des Amtsgerichts kein Recht dazu gehabt den
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.06.2013
Quelle: Amtsgericht Görlitz, ra-online (zt/WuM 2004, 600/rb)
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Dokument-Nr. 15981
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