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Amtsgericht Gießen, Urteil vom 23.10.2000
48-M C 228/00 -

Arglistige Täuschung durch Unterlassen: Von Sozialleistungen abhängiger Mietinteressent muss dem Vermieter den Bezug von Sozialleistungen auch ohne besondere Nachfrage mitteilen

Mietinteressenten haben hinsichtlich ihrer wirtschaftlichen Situation eine Aufklärungspflicht / Mieter verschwieg Bezug von Sozialleistungen / Anfechtung wegen arglistiger Täuschung

Nicht nur durch Tun, auch durch Unterlassen kann der Tatbestand einer arglistigen Täuschung erfüllt sein. So muss ein Mietinteressent darlegen, wie sich seine finanzielle Situation darstellt. Dazu gehört nicht nur die Angabe über mögliche Schulden, sondern auch die Darlegung des Arbeitsverhältnisses oder die Information über den Bezug von Sozialleistungen. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Gießen hervor.

Der Kläger im vorliegenden Fall verlangte Schadensersatz für die nicht erfolgte Herausgabe einer Mietwohnung, für die er zuvor einen Mietvertrag unterzeichnet hatte. Der Vermieter hatte den Vertrag angefochten, da er sich hinsichtlich der Angaben des Mietinteressenten über dessen wirtschaftliche Situation getäuscht sah.

Kläger: Vor Abschluss des Mietvertrages ist über das Einkommensverhältnis nicht gesprochen worden

Der Kläger und seine Lebenspartnerin wollten eine 120 Quadratmeter große Wohnung anmieten und unterzeichneten schließlich den Mietvertrag, der sie zur monatlichen Zahlung von 1.130 DM Miete verpflichtete. Der Vermieter erklärte kurz darauf den Rücktritt vom Mietvertrag mit der Begründung, die Mieter hätten über ihre wirtschaftliche Situation getäuscht. Der Vermieter erklärte die Anfechtung des Vertrags wegen arglistiger Täuschung und überließ den Mietern die Wohnung nicht. Das Paar klagte daraufhin auf Schadensersatz wegen der unterbliebenen Überlassung der Wohnung. Der Kläger behauptete, vor Abschluss des Mietvertrages sei über die Einkommensverhältnisse nicht gesprochen worden. Der Vermieter hingegen gab an, der Kläger habe vor Vertragsunterzeichnung behauptet, als Weißbinder beschäftigt zu sein. Seine Lebenspartnerin sei außerdem als fest angestellte Arzthelferin tätig gewesen. Erst nach der Unterzeichnung des Mietvertrages habe der Kläger zugegeben, über kein regelmäßiges Einkommen zu verfügen und keine Lust auf das Arbeiten zu haben.

Verschweigen desolater Vermögensverhältnisse stellt eine arglistige Täuschung dar

Das Amtsgericht Gießen entschied, dass der Kläger keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung des abgeschlossenen Mietvertrages habe, da der Vermieter den Vertrag gemäß § 123 Abs. 1 BGB wegen arglistiger Täuschung wirksam angefochten habe. Der Kläger sei verpflichtet gewesen, seine desolate finanzielle Situation vor dem Abschluss des Mietvertrages von sich aus zu offenbaren. Eine arglistige Täuschung könne nicht nur durch Tun, sondern auch durch Unterlassen begangen werden, wenn der Betreffende eine Aufklärungspflicht hat. Insbesondere, wenn wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten die Gefahr bestehe, dass der Mieter den Mietzins nicht zahlen könne, gelte eine derartige Pflicht. Ein Mieter, der trotz schwieriger Vermögensverhältnisse in Verhandlung über den Abschluss eines Mietvertrages eintretet, spiegele eine Zahlungsfähigkeit vor, die nicht gegeben sei.

Mietinteressent hatte Schulden und war arbeitslos

Das Gericht sah es als erwiesen an, dass die Kläger im vorliegenden Fall nicht in der Lage gewesen waren, die Miete in Höhe von 1.130 DM zu zahlen. Als Empfänger von Arbeitslosengeld und nach Aufgabe der Stelle als Auszubildende seiner Partnerin habe der Kläger den geforderten Mietzins nicht aufbringen können. Hinzu kamen Schulden über 270.000 DM aufgrund derer der Kläger bereits seit einiger Zeit nicht mehr zahlungsfähig war. Aus diesen Umständen konnte das Gericht nicht erkennen, wie der Kläger und seine Partnerin die Miete aufbringen wollten und erklärte den Mietvertrag deshalb für ungültig.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.05.2012
Quelle: ra-online, Amtsgericht Gießen (vt/st)

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