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Branchenbucheinträge für Unternehmen sind in der Regel kostenlos. Erhebt der Anbieter einer derartigen "Dienstleistung" dennoch eine Gebühr, so muss er einen Hinweis darauf auffällig im Vertragsformular platzieren. Jede Maßnahme, die dazu führt, den anfallenden Rechnungsbetrag zu "verstecken", kann als arglistige Täuschung gewertet werden und einen Vertrag ungültig werden lassen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Gemünden am Main hervor.
Im vorliegenden Fall stritten die Parteien über Ansprüche aus einem Werkvertrag. Die Klägerin bot Selbständigen und Gewerbetreibenden Eintragungen in einem Internet-Branchenbuch als "Brancheneintrag business" oder "premium" an. Die Beklagte habe von der Klägerin per Post ein Antragsformular erhalten, auf dem sich unter dem Abschnitt mit den Kontaktdaten ein mit schwarzem Rahmen umrandeter Textkasten mit einem mehrzeiligen Text befunden habe, in dem unter anderem auf die Verpflichtung zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 910 Euro hingewiesen worden sei.
Die Beklagte habe die kurz darauf erhaltene Rechnung reklamiert und die Anfechtung wegen Inhaltsirrtums und arglistiger Täuschung erklärt. Sie behauptete, sie habe bei Unterschrift des Vertragsformulars nicht geglaubt, einen neuen Vertrag zu schließen. Vielmehr sei sie davon ausgegangen, dass mit dem Formular lediglich ihr entgeltlicher
Das Amtsgericht Gemünden am Main erklärte, dass der Klägerin der geltend gemachte Anspruch nicht zustehe. Die Zahlungsverpflichtung sei schon deshalb nicht wirksamer Vertragsbestandteil geworden, da es sich um eine
Die formelle Überraschung durch "Verstecken" der Klausel ergebe sich daraus, dass die Zahlungspflicht in der unteren Hälfte des Formulars angebracht sei. Schließlich würde der Effekt des "Versteckens" noch dadurch verstärkt, dass der Preisbetrag selbst in ungewöhnlicher Weise geschrieben sei. Die Klägerin verwende das Eurozeichen nicht. Stattdessen schreibe sie das Wort aus. zwischen dem Wort "Euro" und dem Betrag "910" befindet sich ein Zeilenumbruch. Der Zahlbetrag sei nur mit "910" beziffert und nicht mit "910,00".
Der Klägerin habe somit kein Anspruch auf Zahlung des von ihr geltend gemachten Rechnungsbetrages zugestanden.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.11.2012
Quelle: ra-online, Amtsgericht Gemünden am Main (vt/st)
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