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Amtsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 05.08.2014
210 C 147/13 -

In hohem Alter befindliche Mieterin hat Anspruch auf Aushändigung eines weiteren Schlüssels für Pflegedienst oder Sohn

Mieterin muss jedoch Kosten für Schlüssel­anfertigung tragen

Eine in hohem Alter befindliche Mieterin hat einen Anspruch auf Aushändigung eines weiteren Schlüssels, um damit dem Pflegedienst oder ihrem Sohn den Zugang zur Wohnung zu ermöglichen. Die Kosten für die Schlüssel­anfertigung hat jedoch die Mieterin zu tragen. Dies hat das Amtsgericht Gelsenkirchen entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wollte eine betagte Mieterin von ihrem Vermieter einen weiteren Schlüssel ausgehändigt haben, damit der Pflegedienst oder ihr Sohn Zugang zur Wohnung bekommen. Sie war zudem bereit, für die Kosten der Schlüsselanfertigung aufzukommen. Der Vermieter weigerte sich aber einen Zusatzschlüssel zu übergeben, woraufhin die Mieterin Klage erhob.

Anspruch auf Aushändigung eines Zusatzschlüssels für Pflegedienst oder Sohn bestand

Das Amtsgericht Gelsenkirchen entschied zu Gunsten der Mieterin. Ihr habe angesichts des hohen Alters und der gesundheitlichen Beeinträchtigungen ein Anspruch aus Aushändigung eines Zusatzschlüssels zugestanden. Der Vermieter sei mietvertraglich dazu verpflichtet gewesen einen weiteren Schlüssel auf Kosten der Mieterin anzufertigen, damit die Mieterin diesen dem Pflegedienst oder ihrem Sohn übergeben konnte.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.04.2015
Quelle: Amtsgericht Gelsenkirchen, ra-online (vt/rb), eingesandt von RA Ernst Georg Tiefenbacher

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Dokument-Nr.: 19146 Dokument-Nr. 19146

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