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Die fristlose Kündigung eines an einer endogenen Psychose leidenden Wohnungsmieters setzt eine vorherige Abmahnung voraus. Denn eine Änderung seines Verhaltens ist trotz der psychischen Erkrankung nicht offensichtlich erfolglos im Sinne von § 543 Abs. 3 Nr. 1 BGB. Dies hat das Amtsgericht Gelsenkirchen entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieterin einer Wohnung litt unter einer chronifiziert verlaufenden endogenen Psychose und stand deswegen unter
Das Amtsgericht Gelsenkirchen entschied gegen die Vermieter. Ihnen stehe kein Räumungsanspruch zu, da die
Zwar könne eine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.01.2018
Quelle: Amtsgericht Gelsenkirchen, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 25325
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