wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Amtsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 22.08.2019
201 C 229/19 -

Mieter kann Betriebs­kosten­ab­rechnung bei Bestreiten der Leistungserbringung auch ohne Belegeinsicht reklamieren

Umlage von Nebenkosten setzt Erbringung der Leistung voraus

Bestreitet ein Mieter, dass umgelegte Leistungen erbracht wurden, so kann er die Betriebs­kosten­ab­rechnung auch ohne vorherige Belegeinsicht reklamieren. Nebenkosten können nur umgelegt werden, wenn die Leistungen erbracht wurden. Dies hat das Amtsgericht Gelsenkirchen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieterin hatte gemäß den Betriebskostenabrechnungen für die Jahre 2016 und 2017 anteilige Kosten für Hausmeistertätigkeiten, der Dachrinnenreinigung, für Ungezieferbeseitigung und die Hausreinigung zu tragen. Die Mieterin bestritt aber, dass die Leistungen überhaupt erbracht wurden. Die Vermieterin ließ dies nicht gelten und bot der Mieterin an, die entsprechenden Belege einsehen zu können. Die Mieterin kam dem jedoch nicht nach, so dass die Vermieterin schließlich Klage auf Zahlung erhob.

Kein Anspruch auf Nebenkosten

Das Amtsgericht Gelsenkirchen entschied gegen die Vermieterin. Ihr stehe kein Anspruch auf die Nebenkosten zu. Die Mieterin habe innerhalb der Jahresfrist nach § 556 Abs. 3 BGB erhebliche Einwendungen gegen die Betriebskostenabrechnungen erhoben. Dabei sei unerheblich, ob die Mieterin Einsicht in entsprechende Belege genommen hat. Denn allein der Umstand, dass Belege existieren, führe nicht dazu, dass Nebenkosten auch umgelegt werden dürfen. Nebenkosten können nur dann umgelegt werden, wenn die Leistungen auch erbracht wurden und nicht nur, wenn Rechnungen vorliegen.

Notwendiger Vortrag zur tatsächlichen Leistungserbringung

Die Vermieterin hätte nicht nur auf das Einsichtsrecht verweisen dürfen, sondern hätte vortragen müssen, dass die von der Mieterin bestrittenen Leistungen tatsächlich erbracht wurden. Dies sei bisher nicht geschehen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.03.2020
Quelle: Amtsgericht Gelsenkirchen, ra-online (zt/WuM 2020, 151/rb)

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2020, 151Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2020, Seite: 151

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/AG-Gelsenkirchen_201-C-22919_Mieter-kann-Betriebskostenabrechnung-bei-Bestreiten-der-Leistungserbringung-auch-ohne-Belegeinsicht-reklamieren~N28578

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 28578 Dokument-Nr. 28578

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.