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Entscheidet ein Pilot, dass eine Landung des Flugzeuges wegen des Wetters zu gefährlich ist, ist diese Einschätzung aufgrund von § 3 Abs. 1 LuftVO grundsätzlich bindend. Dem Piloten kommt dabei ein großer Ermessensspielraum zugute, der vom Gericht nur eingeschränkt auf grobe Fehler überprüft werden kann. Dies hat das Amtsgericht Geldern entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall buchte der Kläger einen Flug bei der Beklagten. Die Beklagte annullierte den Flug jedoch, weil der Pilot des Zubringerfluges, der die einzusetzende Maschine in Alicante landen sollte, eine Landung für zu riskant hielt und das
Das Amtsgericht entschied, dass dem Kläger kein Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Art. 5 Abs. 1 lit. c), 7 Abs. 1 Satz 1 lit. b) FluggastrechteVO zustand. Zwar hat diese den Flug annulliert. Die Annullierung war aber gemäß Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO gerechtfertigt, da sie auf Umständen beruhte, die die Beklagte auch bei Ergreifen aller zumutbaren Maßnahmen nicht hätte vermeiden können. Kann ein Flug nicht durchgeführt werden, weil das für den Transport vorgesehene
Die Einschätzung des Piloten, die Maschine aus Sicherheitsgründen nicht zu landen, ist grundsätzlich bindend, weil dieser in seiner Eigenschaft als Luftfahrzeugführer gemäß § 3 Abs. 1 LuftVO allein die Entscheidungsgewalt über die Führung des Flugzeuges besitzt und für dessen Sicherheit verantwortlich ist. Dem Piloten kommt dabei ein großer Ermessensspielraum zugute, der gerichtlich nur eingeschränkt auf grobe Fehler überprüfbar ist. Einen solchen groben Fehler konnte das Gericht hier aber nicht feststellen.
Nach Auffassung des Gerichts, konnte die Annullierung durch die Beklagte auch nicht vermieden werden, da sie keinen Einfluss auf das Wetter hatte. An die Entscheidung des Piloten ist auch sie gebunden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aufgrund der Einführung der FluggastrechteVO. Deren Zweck besteht in der Hauptsache darin, die Interessen der Flugreisenden an einem reibungslosen Luftverkehr zu schützen. Sie dient nicht dazu, Piloten zu riskanten Landemanövern zu verleiten, um seinen Arbeitgeber vor Ausgleichsansprüchen zu bewahren.
Die Beklagte konnte die Annullierung auch nicht durch zumutbare Maßnahmen abwenden. Einer Fluggesellschaft ist es angesichts des finanziellen Aufwandes nicht zuzumuten, für jeden geplanten Flug an jedem Flughafen jederzeit ein Ersatzflugzeug bereitzuhalten.
Ein Anspruch aus §§ 631, 280, 281, 283 BGB kam ebenfalls nicht in Betracht. Ist eine Annullierung nach dem strengen Maßstab des Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO gerechtfertigt, so hat die Fluggesellschaft die Annullierung erst recht nicht nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB zu vertreten.
Das Gericht führte weiter aus, dass ein Anspruch aus §§ 631, 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 lit. b) FluggastrechteVO nicht in Betracht kam. Dem Kläger war es nicht möglich eine Pflichtverletzung der Beklagten nachzuweisen.
Ein
Des Weiteren wurde dem Kläger ein
Dem Kläger stand jedoch nach Ansicht des Amtsgerichtes ein Anspruch auf Ersatz seiner Verpflegungskosten gemäß §§ 631, 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. b), 9 Abs. 1 lit. a) FluggastrechteVO zu.
Die Ansprüche auf Betreuungsleistungen sind als Nebenpflicht des Luftbeförderungsvertrages anzusehen. Die Annullierung eines Fluges änderte an dieser Pflicht nichts. Es ist hingegen zu beachten, dass eine Betreuungspflicht nur für die Wartezeit auf einen späteren Flug gilt.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.10.2012
Quelle: Amtsgericht Geldern, ra-online (vt/rb)
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