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Sind die Auswirkungen einer Taubenplage massiv und trifft der Vermieter trotz Kenntnis des Problems keine Gegenmaßnahmen, so besteht ein Mietminderungsanspruch der Mieter (hier: ca. 35 %). Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Freiburg hervor.
Im vorliegenden Fall machten
Das Amtsgericht Freiburg verurteilte schließlich die Klägerin, an die Beklagte ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000 DM zu zahlen. Die Klägerin sei außerdem dazu verpflichtet, alle materiellen und immateriellen Schäden für die Zukunft im Zusammenhang mit
Die Klägerin habe auch auf die Beschwerde
Diese Beeinträchtigungen rechtfertigten eine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.07.2012
Quelle: ra-online, Amtsgericht Freiburg (vt/st).
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Dokument-Nr. 13659
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