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Amtsgericht Freiburg, Urteil vom 04.10.1996
4 C 2113/96 -

35 % Mietminderung aufgrund massiver Verunreinigungen durch Taubenbefall gerechtfertigt

Vermieterin muss zumutbare Vorkehrungen zur Verhinderung der Taubenplage treffen

Sind die Auswirkungen einer Taubenplage massiv und trifft der Vermieter trotz Kenntnis des Problems keine Gegenmaßnahmen, so besteht ein Mietminderungsanspruch der Mieter (hier: ca. 35 %). Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Freiburg hervor.

Im vorliegenden Fall machten Mieter Minderung des Mietzinses geltend, da ihre Wohnung unter einem starken Taubenbefall gestanden habe, der bei der Mieterin zu einer Taubenallergie geführt habe. Für sie sei die Wohnung teilweise sogar unbewohnbar gewesen. Trotz mehrfacher Aufforderungen habe die Vermieterin keinerlei Abhilfemaßnahmen getroffen, so dass die Mieter die monatliche Mietzahlung um 200 DM kürzten. Die Vermieterin klagte daraufhin auf Zahlung des restlichen Mietbetrages. Die Mieter verklagten ihrerseits im Rahmen einer Widerklage die Vermieterin auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 3.200,- DM

Wohngebrauch der Mietwohnung war stark beeinträchtigt

Das Amtsgericht Freiburg verurteilte schließlich die Klägerin, an die Beklagte ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000 DM zu zahlen. Die Klägerin sei außerdem dazu verpflichtet, alle materiellen und immateriellen Schäden für die Zukunft im Zusammenhang mit Taubenbefall der Wohnung zu ersetzen. Der Wohngebrauch der Mietwohnung sei zur Ãœberzeugung des Gerichts stark beeinträchtigt gewesen. Da die über der Wohnung der Beklagten gelegenen Balkone von den Tieren zum Nisten genutzt würden, sei eine massive Verunreinigung der Wohnung der Mieter eingetreten. Durch diese Verschmutzung könne die Wohnung praktisch nicht belüftet werden, da der Taubenkot dann von oben in die Wohnung eindringen würde.

Klägerin war in der Lage, durch Einsatz von mechanischen Mitteln die Taubenplage einzugrenzen

Die Klägerin habe auch auf die Beschwerde der Mieter hin nichts unternommen, das Problem zu beseitigen und es damit schuldhaft unterlassen, zumutbare Vorkehrungen zur Verhinderung und Abwehr der Taubenplage zu treffen. Die Mieter hingegen hätten alle im Rahmen ihrer Möglichkeiten zumutbaren Vorkehrungen getroffen, um die negativen Auswirkungen des Taubenbefalls auf ihre Wohnung zu verhindern. So hätten sie beispielsweise den Balkon von allem Mobiliar befreit, um den Tauben die Möglichkeit zu nehmen, sich in dem von oben geschützten Bereich aufzuhalten. Obwohl die Mieterin darauf hingewiesen habe, unter einer ärztlich diagnostizierten Taubenallergie zu leiden. Die Klägerin sei in der Lage gewesen, durch Einsatz von mechanischen Mitteln die Taubenplage einzugrenzen. Hier komme insbesondere die Anbringung von Spikes, Dornen oder dünnen Drähten an den Balkonbrüstungen in Betracht. Entsprechende Abhilfemaßnahmen seien technisch möglich und finanziell zumutbar.

35 % Mietminderung

Diese Beeinträchtigungen rechtfertigten eine Mietminderung gemäß § 537 BGB in dem vollen von den Mietern vorgenommenen Umfang. Bei der monatlichen Kaltmiete von 581,45 DM sei die vorgenommene Mietminderung von 200,00 DM = ca. 35 % der Höhe nach nicht zu beanstanden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.07.2012
Quelle: ra-online, Amtsgericht Freiburg (vt/st).

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