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Beträgt die Miete 75 % des Nettoeinkommens, so muss der Mieter den Vermieter darüber aufklären. Tut er dies nicht, kann der Vermieter wegen arglistiger Täuschung den Mietvertrag anfechten (§ 123 Abs. 1 BGB). Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt a.M. hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall bestand Streit darüber, ob die Vermieterin berechtigt war wegen der fehlenden Aufklärung des Mieters über sein geringes Einkommen den Mietvertrag anzufechten. Der Mieter hatte die Vermieterin nicht davon in Kenntnis gesetzt, dass er 75 % seines Nettoeinkommens für die
Das Amtsgericht Frankfurt a.M. entschied, dass die Vermieterin den Mietvertrag wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB) durch den Mieter anfechten durfte. Die
Dem Mieter habe nach Ansicht des Amtsgerichts auch die Pflicht getroffen über seine Vermögensverhältnisse aufzuklären. Die
Angaben zu den Vermögensverhältnissen des Mieters könne ein Vermieter erwarten, so das Amtsgericht weiter, weil die Vermögenslage eines Mieters den Vertragszweck verhindern oder erheblich gefährden könne. Die Angabe zu den Vermögensverhältnissen sei daher von ausschlaggebender Bedeutung.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.12.2013
Quelle: Amtsgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/NJW-RR 1988, 784/rb)
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Dokument-Nr. 14604
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