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Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 12.05.2010
33 C 4131/09-30 -

Austausch einer Schließanlage wegen Schlüsselverlust: Offenes Liegenlassen des Generalschlüssels im Behandlungszimmer einer Arztpraxis begründet Schaden­ersatz­pflicht des Praxisinhabers

Praxisinhaber haftet für Fehlverhalten seiner Mitarbeiter

Kommt es zum Verlust eines Generalschlüssels, weil der Mitarbeiter einer Arztpraxis diesen im Behandlungszimmer offen liegen lässt, haftet der Praxisinhaber für die Kosten des Austauschs der Schließanlage. Denn insofern muss er für das Fehlverhalten seines Mitarbeiters einstehen. Dies hat das Amtsgericht Frankfurt am Main entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte die Mitarbeiterin einer Arztpraxis einen Generalschlüssel zum gesamten Mietshaus offen auf dem Tisch eines Behandlungszimmers liegen gelassen. Infolge dessen wurde er von einem unbekannten Täter entwendet. Die Vermieterin ließ daraufhin die Schließanlage austauschen. Die dadurch entstandenen Kosten verlangte sie von den Inhabern der Praxis ersetzt. Da sich diese weigerten dem nachzukommen, erhob die Vermieterin Klage.

Anspruch auf Schadenersatz aufgrund Schlüsselverlustes bestand

Das Amtsgericht Frankfurt am Main entschied zu Gunsten der Vermieterin. Ihr habe gemäß § 280 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Schadenersatz aufgrund des durch den Verlust des Generalschlüssels bedingten Austauschs der Schließanlage zugestanden.

Haftung der Praxisinhaber für Obhutspflichtverletzung ihrer Mitarbeiterin

Zu den mietvertraglichen Obhutspflichten eines Mieters gehören die sorgsame Aufbewahrung von Schlüsseln zur Mietsache sowie die Sorge, dass sie nicht verloren gehen. Das offene Liegenlassen des Generalschlüssels auf dem Tisch des Behandlungszimmers habe einen Verstoß gegen diese Pflichten dargestellt. Denn es müsse stets damit gerechnet werden, dass ein Dieb den Schlüssel entwendet. Dies gelte insbesondere für Arztpraxen, da sich dort zum Beispiel unter Verschluss gehaltene, zur Drogentherapie benötigte Medikamente befinden. Zwar haben die Praxisinhaber nicht selbst gegen die Obhutspflicht verstoßen. Jedoch sei ihnen das Fehlverhalten ihrer Mitarbeiterin nach § 278 BGB anzulasten.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.05.2015
Quelle: Amtsgericht Frankfurt am Main, ra-online (zt/GE 2010, 1750/rb)

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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2010, 1750Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2010, Seite: 1750
  • ZMR 2010, 862Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2010, Seite: 862

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