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Kommt es zum Verlust eines Generalschlüssels, weil der Mitarbeiter einer Arztpraxis diesen im Behandlungszimmer offen liegen lässt, haftet der Praxisinhaber für die Kosten des Austauschs der Schließanlage. Denn insofern muss er für das Fehlverhalten seines Mitarbeiters einstehen. Dies hat das Amtsgericht Frankfurt am Main entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte die Mitarbeiterin einer Arztpraxis einen Generalschlüssel zum gesamten Mietshaus offen auf dem Tisch eines Behandlungszimmers liegen gelassen. Infolge dessen wurde er von einem unbekannten Täter entwendet. Die Vermieterin ließ daraufhin die
Das Amtsgericht Frankfurt am Main entschied zu Gunsten der Vermieterin. Ihr habe gemäß § 280 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Schadenersatz aufgrund des durch den Verlust des Generalschlüssels bedingten Austauschs der
Zu den mietvertraglichen Obhutspflichten eines Mieters gehören die sorgsame Aufbewahrung von Schlüsseln zur Mietsache sowie die Sorge, dass sie nicht verloren gehen. Das offene Liegenlassen des Generalschlüssels auf dem Tisch des Behandlungszimmers habe einen Verstoß gegen diese Pflichten dargestellt. Denn es müsse stets damit gerechnet werden, dass ein Dieb den Schlüssel entwendet. Dies gelte insbesondere für Arztpraxen, da sich dort zum Beispiel unter Verschluss gehaltene, zur Drogentherapie benötigte Medikamente befinden. Zwar haben die Praxisinhaber nicht selbst gegen die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.05.2015
Quelle: Amtsgericht Frankfurt am Main, ra-online (zt/GE 2010, 1750/rb)
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Dokument-Nr. 21062
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