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Weigert sich ein Taxigast nach einer Meinungsverschiedenheit mit dem Taxifahrer den Fahrpreis zu zahlen, steht dem Taxifahrer nach §§ 280, 281 BGB ein Schadenersatzanspruch und ein Rücktrittsrecht nach § 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB zu. Dies hat das Amtsgericht Frankfurt a.M. entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2003 kam es zwischen einem Taxigast und einem Taxifahrer zu einem Streit. Hintergrund dessen war, ob dem Taxifahrer die Sperrung einer Autobahnzufahrt hätte bekannt sein müssen oder nicht. Jedenfalls weigerte sich der Taxigast den
Das Amtsgericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten des Taxifahrers. Diesem habe nach §§ 280, 281 BGB ein Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 33,65 EUR zugestanden.
Der Taxifahrer habe zudem nach § 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB vom Beförderungsvertrag zurücktreten dürfen, da der Taxigast die Zahlung des Fahrpreises endgültig und ernsthaft verweigert habe.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.11.2014
Quelle: Amtsgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 18810
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