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Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 13.07.2017
32 C 2982/16 -

Hundebiss im Hotelzimmer: Besitzer haftet auch bei eigener Abwesenheit für Verletzungen durch Hund

Geschädigten trifft Mitverschulden aufgrund eigenmächtigen Handelns

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass ein Hundebesitzer auch dann auf Schmerzensgeld haftet, wenn der Verletzte sich eigenständig in ein Hotelzimmer begibt, in dem sich der Hund aufhält.

Im zugrunde liegenden Fall biss der Hund des Beklagten, ein Irish-Bullterrier den Kläger in einem Hotelzimmer eines Frankfurter Hotels in die Hand. Der Kläger sollte bei dieser Begegnung an den Umgang mit dem Hund gewöhnt werden, den der Beklagte hielt, mit dem Ziel, dass der Kläger in Zukunft gemeinsam in der Wohnung mit dem Beklagten und dem Hund wohnen kann.

Kläger trifft Mitverschulden

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hielt ein Schmerzensgeld von 2.500 Euro für den Hundebiss in der verletzten Hand für angemessen. Dabei erachtete das Gericht eine Mitverschuldensquote des Klägers von 25 % für gerechtfertigt. Denn dieser habe sich in das Hotelzimmer begeben, obwohl der Beklagte selbst nicht anwesend war und es gerichtsbekannt sei, dass Hunde ein Revierverhalten an den Tag legen und dazu neigen, ihr Revier gegen vermeintliche Eindringlinge zu verteidigen. In dem sich der Klägern in das Hotelzimmer und damit den "Herrschaftsbereich" des Hundes begab, ohne dass seine Anwesenheit durch Begleitung des Beklagten dem Hund gegenüber "legitimiert" gewesen wäre, brachte er sich selbst schuldhaft in Gefahr.

Gefahrenpotenzial nicht richtig eingeschätzt

Da sich aufgrund der WhatsApp Kommunikation jedoch ergeben habe, dass der Beklagte den Kläger eingeladen hatte, sich mit dem Hund vertraut zu machen, trage der Beklagte jedoch das überwiegende Haftungsrisiko, weil er offenbar das Gefahrenpotenzial für den Kläger nicht richtig einschätzt habe.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.04.2018
Quelle: Amtsgericht Frankfurt am Main/ra-online

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