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Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass Streit zwischen Mitschülern und unhöfliche Äußerungen von Dozentinnen einer Kosmetikschule eine Schülerin nicht zur fristlosen Kündigung des Ausbildungsvertrags berechtigen, wenn sich die Streitigkeiten im Rahmen des sozial Üblichen halten und die Äußerungen weder beleidigend sind, Mobbingcharakter tragen oder sonst einen schweren Vertrauensbruch darstellen.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls, die seit 2014 kontinuierlich in fachärztlicher Behandlung wegen "Mobbings" war, begann im Jahr 2017 eine einjährige
Das Amtsgericht Frankfurt am Main hörte die Parteien persönlich an und wies die Klage im Anschluss ab. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass es lediglich vereinzelt zu Unhöflichkeiten gekommen sei, die insgesamt die für eine fristlose
Die Beklagte habe - dem Ausbildungszweck in der Kosmetik entsprechend - auch auf ein gepflegtes Aussehen achten dürfen. Auch die behandlungsbedürftige seelische Vorbelastung der Klägerin berechtige nicht zur fristlosen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.07.2019
Quelle: Amtsgericht Frankfurt am Main/ra-online (pm/kg)
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Dokument-Nr. 27676
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