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Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass Reisende, die erst nach Abschluss des Einsteigevorgangs (Boarding) am Fluggaststeig erscheinen, keine Ansprüche gegen den Pauschalreiseveranstalter haben, wenn ihnen die Beförderung durch die Fluggesellschaft aus diesem Grund verweigert wird.
Die Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls, die etwa einmal im Jahr gemeinsame Flugreisen ins europäische Ausland unternahmen, buchten eine Flugpauschalreise nach Asien, in deren Rahmen sie von Frankfurt am Main nach Hanoi fliegen wollten. Das Boarding in Frankfurt schloss 20 Minuten vor der Abflugzeit. Den Klägern wurde beim Eintreffen am Fluggaststeig mitgeteilt, dass die Annahme von Fluggästen bereits geschlossen sei. Einen schriftlichen Hinweis auf Annahmeschlusszeiten auf den Bordkarten hatten die Kläger nicht erhalten. Ungeklärt und umstritten blieb die Frage, ob diese ihnen mündlich mitgeteilt worden waren, ebenso, ob die Fluggastbrücke und die Flugzeugtür beim Eintreffen am Flugsteig noch geöffnet war. Die Kläger mussten Ersatzflüge für jeweils ca. 990 Euro buchen. Der Reiseveranstalter erstattete die Kosten für die Steuern und Gebühren der Flüge. Den Rest der aufgewendeten Kosten machten die Kläger mitsamt Schadensersatz für entgangene Urlaubsfreude vor dem Amtsgericht geltend.
Das Amtsgericht Frankfurt am Main wies die Klage ab. Die Kläger könnten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Ansprüche gegen den Reiseveranstalter geltend machen, denn sie treffe ein Mitverschulden (§ 254 BGB) an der verweigerten
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.05.2019
Quelle: Amtsgericht Frankfurt am Main/ra-online (pm/kg)
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Dokument-Nr. 27364
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