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Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 14.10.1992
31 C 2064/92 -

Verlassen der Wohnung während Betrieb einer Waschmaschine ist grob fahrlässig

Grobe Fahrlässigkeit des Versicherungs­nehmers begründet Leistungsfreiheit der Versicherung

Wer die Wohnung während des Betriebs der Waschmaschine für 4 ½ Stunden verlässt, handelt grob fahrlässig. Kommt es zu einem Wasserschaden, muss die Versicherung dafür nicht einstehen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt a.M. hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall weigerte sich eine Versicherung für einen Wasserschaden in einer Wohnung aufzukommen, da der Versicherungsnehmer seine Wohnung für 4 ½ Stunden verlassen hatte, obwohl die Waschmaschine in Betrieb war. Da der Versicherungsnehmer meinte einen Anspruch auf eine Versicherungsleistung zu haben, erhob er Klage.

Kein Anspruch auf Versicherungsleistung

Das Amtsgericht Frankfurt a.M. entschied gegen den Versicherungsnehmer. Dieser habe keinen Anspruch auf die Versicherungsleistung gehabt, da er den Wasserschaden grob fahrlässig verursacht habe. Es müsse selbst bei neuen Waschmaschinen und Anschlüssen stets mit einem Wasserschaden gerechnet werden. Das Verlassen der Wohnung für 4 ½ Stunden habe daher ein sorgloses Verhalten dargestellt, welches eine erhebliche Steigerung der Gefahrenlage bewirkt habe. Dies habe umso mehr gegolten, als der Raum in dem die Maschine stand keinen Abfluss und der Versicherungsnehmer keinen Aqua-Stop eingebaut hatte.

Die Entscheidung ist aus dem Jahre 1992 und erscheint im Rahmen der Reihe "Wissenswerte Urteile".

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.01.2014
Quelle: Amtsgericht Frankfut a.M., ra-online (zt/ZfS 1994, 301/rb)

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