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Ein Mieter ist berechtigt, ohne Zustimmung des Vermieters eine bunte Partylichterkette am Balkon anzubringen. Darin liegt ein vertragsgemäßer Gebrauch der Mietwohnung. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Eschweiler hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Herbst 2013 brachten die Mieter einer Wohnung an ihrem zur Straße gelegenen
Das Amtsgericht Eschweiler entschied gegen die Vermieterin. Ihr habe kein Anspruch auf
Ein Mieter sei berechtigt, so das Amtsgericht, einen
Ein grundsätzlich gestatteter Mietgebrauch könne nach Ansicht des Amtsgerichts aber ausnahmsweise unzulässig sein, wenn die Nutzung konkrete Interessen des Vermieters beeinträchtige. Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen. Zwar sei der Gesamteindruck des Hauses durch die Partylichterkette beeinflusst worden. Die Beeinflussung habe jedoch nicht das Maß der Beeinflussung überschritten, welche durch die Verwendung von ohne weiteres zulässigen bunten Sonnenschirmen, Balkonbepflanzung oder Bestuhlung ausgehe. Von einer bunten Partylichterkette gehe inzwischen kein Makel aus.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.02.2016
Quelle: Amtsgericht Eschweiler, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 22243
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