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Landgericht Berlin, Urteil vom 01.06.2010
65 S 390/09 -

Mietwohnung: Lichterketten an Balkon und Fenstern sind kein Kündigungsgrund

Vermieter darf Mietverhältnis wegen Weihnachtsbeleuchtung nicht fristlos kündigen

Ein Vermieter kann seinem Mieter nicht das Mietverhältnis kündigen, weil dieser Lichterketten im Außenbereich seiner Wohnung angebracht hat. Gerade in der Zeit vor und nach Weihnachten ist es verbreitete Sitte, Fenster und Balkone mit elektrischer Beleuchtung zu schmücken. Dies entschied das Landgericht Berlin.

Im zugrunde liegenden Streitfall kündigte ein Vermieter seinem Mieter fristlos, hilfsweise fristgemäß das Mietverhältnis. Er führte eine ganze Reihe möglicher Kündigungsgründe an. Ihn störte u.a., dass der Mieter im Außenbereich seiner Wohnung zur Weihnachtszeit eine Lichterkette angebracht hatte.

Anbringen von Lichterketten zur Weihnachtszeit ist verbreitete Sitte

Das Landgericht Berlin gab jedoch dem beklagten Mieter jedoch Recht. Eine angebrachte Lichterkette rechtfertige keine Kündigung. Ob es sich überhaupt um eine Pflichtverletzung handele, könne ohnehin dahinstehen, da es sich immerhin um eine inzwischen weit verbreitete Sitte handele, in der Zeit vor und nach Weihnachten, Fenster und Balkone mit elektrischer Beleuchtung zu schmücken. Man könne dem Mieter allein schon deshalb keine Pflichtverletzung vorwerfen, da es an einer entsprechenden Vereinbarung im Mietvertrag mangele. Aber auch wenn es eine solche gäbe und man dem Mieter eine Pflichtverletzung unterstellen wollte, handele es sich hier um eine so verhältnismäßig geringfügige, dass sie weder eine fristlose noch eine fristgemäße Kündigung rechtfertigen könnte.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.12.2011
Quelle: ra-online, Landgericht Berlin (vt/ac)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Charlottenburg, Urteil vom 17.07.2009
    [Aktenzeichen: 235 C 179/07]
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