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Eine nachträgliche Mietminderung kann ein Mieter nicht geltend machen, wenn ihm der Mangel an einer Mietsache bei Vertragsabschluss bekannt ist. Auch regelmäßige Mietzahlungen, selbst wenn diese unter Vorbehalt geschehen, sind als Anerkenntnis zu sehen, dass die Miete in voller Höhe geschuldet ist und schließen einen Anspruch auf nachträgliche Mietminderung aus. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Eckernförde hervor.
Im vorliegenden Fall forderte ein Vermieter die Räumung einer Wohnung, nachdem die Miete auch nach erfolgter Abmahnung wiederholt unpünktlich und zeitweise gemindert gezahlt wurde. Die Beklagten gaben an, die Miete nur unter Vorbehalt gezahlt zu haben, da ihrer Meinung nach Grund für eine
Angebliche Mängel waren bei Vertragsabschluss bekannt Der Vermieter entgegnete den Vorwürfen, und gab an, dass den Mietern bei Vertragsabschluss der Abriss des Nachbargebäudes bekannt gewesen sei. Der
Das Amtsgericht Eckernförde erklärte die Klage des Vermieters für begründet. Er habe einen Anspruch auf Zahlung der rückständigen Miete gemäß § 535 Abs. 2 BGB, da die Miete nicht gemäß § 536 BGB wegen Vorliegen eines Sachmangels gemindert gewesen sei. Eine Minderung sei aufgrund der Kenntnis der Beklagten von den durchzuführenden Bauarbeiten bei Abschluss des Mietvertrages ausgeschlossen. Dem Mieter stehe ein Recht auf
Da die Miete zwar unter Vorbehalt gezahlt wurde, dies jedoch regelmäßig geschah, sei dies als Anerkenntnis zu sehen, dass die Miete in voller Höhe geschuldet war. Ansonsten bestünde für den Vermieter stets die Unsicherheit, dass im Nachhinein geminderte Mieten zurück verlangt werden könnten.
Im vorliegenden Fall könne dem Mieter eine Fortsetzung des Mietverhältnisses aufgrund der nachhaltig unpünktlichen Mietzahlungen nicht mehr zugemutet werden. Jede Partei könne das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liege hier vor. Der Vermieter hat demnach einen Anspruch auf Räumung der streitgegenständlichen Wohnung.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.01.2012
Quelle: ra-online, Amtsgericht Eckernförde (vt/st)
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Dokument-Nr. 12592
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