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Amtsgericht Düsseldorf, Urteil vom 03.06.2014
57 C 3122/13 -

Filesharing: Gegenüber verbraucher­ähnlichem Filesharer darf kein pauschalisierter Lizenzschaden geltend gemacht werden

Höhe des Lizenzschadens muss sich nach dem Einzelfall richten

Betreibt eine Privatperson ohne kommerzielles Interesse Filesharing, so darf ihr gegenüber kein pauschalisierter Lizenzschaden geltend gemacht werden. Denn ein privater Filesharer darf nicht mit einem kommerziellen Lizenznehmer gleichgesetzt werden. Die Höhe des Lizenzschadens muss sich daher anhand des Einzelfalls richten. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Düsseldorf hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Oktober 2009 wurde über einen Internetanschluss ein Musikalbum mittels einer Filesharing-Software zum Download angeboten. Der Anschlussinhaber erhielt aufgrund dessen eine Abmahnung. Nachdem er die geforderte Unterlassungserklärung abgegeben hatte, forderte die Rechteinhaberin einen pauschalisierten Schadenersatz gemäß der Lizenzanalogie in Höhe von 2.500 Euro. Da sich der Anschlussinhaber weigerte den Betrag zu zahlen, erhob die Rechteinhaberin Klage.

Gegenüber verbraucherähnlichem Filesharer darf kein pauschalisierter Lizenzschaden geltend gemacht werden

Das Amtsgericht Düsseldorf bejahte zunächst eine Haftung des Anschlussinhabers auf lizenzanalogen Schadenersatz gemäß § 97 Abs. 2 UrhG wegen einer zumindest fahrlässigen Urheberrechtsverletzung. Jedoch sei die Geltendmachung eines pauschalisierten Schadenersatzes unzulässig gewesen. Es sei insofern zu beachten gewesen, dass kein kommerzieller Marktteilnehmer in eigener Gewinnerzielungsabsicht unerlaubt in fremde Rechte eingegriffen hatte, sondern eine Privatperson sich lediglich den Kaufpreis ersparen wollte, ohne an der Weiterverbreitung ein kommerzielles Interesse gehabt zu haben. Der private Filesharer sei als verbraucherähnliche Person anzusehen, so dass der Rechtsgedanke des § 309 Nr. 5 BGB greife. Danach sei die Höhe des Schadenersatzes am tatsächlichen von ihm verursachten Schaden auszurichten. Ein davon losgelöster pauschalisierter Schadenersatz sei dagegen unzulässig.

Berechnung des Schadenersatzes nach der Lizenzanalogie bei verbraucherähnlichen Filesharern

Nach Ansicht des Amtsgerichts müsse sich bei verbraucherähnlichen Filesharern der Schadenersatz nach der Lizenzanalogie zunächst an den auf dem Markt erzielbaren Lizenzeinnahmen für einen Einzeldownload über einen legalen Anbieter orientieren (sog. Einsatzbetrag).

Nachfolgend sei eine Multiplikation mit der Anzahl der zu erwartenden Downloads vorzunehmen. Dieser dürfe aber nicht pauschalisiert werden. Vielmehr richte der Multiplikationsfaktor danach, wieviel direkte Downloads anderer Teilnehmer des Filesharing-Netzwerks unter Verwendung von Chunks der Rechteinhaberin möglich erscheinen.

Der dadurch errechnete Betrag sei wiederum aufgrund der besonderen Eingriffsintensität des Filesharings zu erhöhen.

Anschließend sei gegebenenfalls eine Billigkeitskorrektur dahingehend vorzunehmen, ob die Schadenersatzhöhe angesichts des Grades des persönlichen Verschuldens und dem gewonnenen persönlichen Nutzen, der sich auf die zur Eigennutzung beschränkte Kopie beschränkt, angemessen ist. Jedenfalls bei Schadenersatzhöhen von 200 Euro pro Titel sei eine Billigkeitskorrektur vorzunehmen. Den im vorliegenden Fall geschuldeten Betrag von 303,60 Euro (20,24 für jedes der 15 Titel des Musikalbums) hielt das Amtsgericht für angemessen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.02.2015
Quelle: Amtsgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)

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