wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 15.07.2014
11 U 115/13 -

Oberlandesgericht Frankfurt am Main zur Höhe von Schadenersatz und Abmahnkosten bei illegalem Filesharing

Betrag von 200 Euro Schadensersatz für einen in einer Tauschbörse eingestellten Titel angemessen

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat über die Frage des Schadenersatzes sowie der Erstattung von Abmahnkosten bei der Teilnahme an einer Internet-Tauschbörse für Musik (so genanntes Filesharing) zu entscheiden. Das Gericht verwies darauf, dass in der Rechtsprechung mehrfach ein Betrag von 200 Euro für einen in die Tauschbörse eingestellten Titel als angemessen erachtet wird und schloss sich dieser Bewertung nunmehr unter Orientierung an verkehrsüblichen Entgeltsätzen für legale Downloadangebote im Internet an.

Die Beklagte des zugrunde liegenden Streitfall stellte einen in den aktuellen Charts befindlichen Titel, für den der Klägerin als Tonträgerherstellerin das ausschließliche Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung zustand, mittels eines Filesharing-Programms für eine unbestimmte Anzahl von Nutzern zum kostenlosen Download zur Verfügung. Sie wurde hierfür von der Klägerin abgemahnt und sodann auf den so genannten "fiktiven Lizenzschaden" und die Abmahnkosten gerichtlich in Anspruch genommen. Bei dem fiktiven Lizenzschaden handelt es sich gemäß § 97 II Urhebergesetz um den Betrag, der an den Urheber hätte gezahlt werden müssen, wenn er eine Erlaubnis zur Nutzung des Downloads gegeben hätte.

LG spricht Klägerin 150 Euro Lizenzschaden und Abmahnkosten zu

Das Landgericht sprach der Klägerin unter Hinweis auf Erfahrungswerte 150 Euro Lizenzschaden und Abmahnkosten zu, wobei es die Abmahnkosten gemäß § 97 a II Urhebergesetz als auf 100 Euro gedeckelt ansah.

OLG nimmt bezüglich der Schadenshöhe eine "Lizenzanalogie" und eine Schätzung nach § 287 ZPO vor

Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin führte nunmehr zu einer Teilabänderung der landgerichtlichen Entscheidung. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main nahm hierzu bezüglich der Schadenshöhe eine "Lizenzanalogie" gemäß § 97 II Urhebergesetz und eine Schätzung nach § 287 ZPO vor. Mangels unmittelbar für Filesharing-Fälle anwendbaren Tarifen, so das Oberlandesgericht weiter, werde in der Rechtsprechung zum Vergleich teilweise auf verschiedene Tarife der GEMA Bezug genommen, teilweise dieser Ansatz auch gänzlich abgelehnt. Unabhängig von der Herleitung werde in der Rechtsprechung jedoch mehrfach ein Betrag von 200 Euro für einen in die Tauschbörse eingestellten Titel als angemessen erachtet. Dieser Bewertung schloss sich das Oberlandesgericht nunmehr unter Orientierung an verkehrsüblichen Entgeltsätzen für legale Downloadangebote im Internet an. Eine Beschränkung des Kostenerstattungsanspruchs für Abmahnkosten nahm das Oberlandesgericht indes nicht an, da aufgrund der weltweit wirkenden "Paralleldistribution" im Rahmen der Internet-Tauschbörse eine erhebliche Rechtsverletzung - nicht nur unerhebliche wie § 97 a II Urhebergesetz fordere - vorliege.

Hintergrundinformation:

§ 97 Abs. 2 Urhebergesetz lautet:

Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. [...]

§ 97 a Abs. 2 Urhebergesetz lautet:

Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro.

3§ 287 Abs. 1 ZPO lautet:

Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. [...]

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.07.2014
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main/ra-online

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/OLG-Frankfurt-am-Main_11-U-11513_Oberlandesgericht-Frankfurt-am-Main-zur-Hoehe-von-Schadenersatz-und-Abmahnkosten-bei-illegalem-Filesharing.news18491.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 18491 Dokument-Nr. 18491

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.