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Amtsgericht Düsseldorf, Urteil vom 27.01.2009
52 C 10352/08 -

Satzungsgemäßer Ausschluss eines Vorstandsmitglieds eines Karnevalvereins nur durch Mit­glieder­ver­sammlung: Vereinsausschluss durch Mehrheit des Vorstands unzulässig

Vorstandsmitglied kann Rücktritt vom angekündigten Rücktritt erklären

Regelt die Satzung eines Karnevalvereins, dass ein Vorstandsmitglied nur durch die Mit­glieder­ver­sammlung vom Vorstand ausgeschlossen werden darf, so ist ein Vereinsausschluss eines Vorstands durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder nicht zulässig. Zudem kann ein Vorstand seinen Rücktritt vom angekündigten Rücktritt erklären. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Düsseldorf hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2008 kam es zu Streitigkeiten zwischen einem Vorstandsmitglied und den übrigen Vorstandskollegen eines Karnevalvereins. Aufgrund dessen wurde ihm im Mai 2008 angeraten seinen Rücktritt zu erklären. Das Vorstandsmitglied erklärte sich dazu bereit, wenn man ihn im Gegenzug zum Ehrenkommandanten ernennen würde. Nachdem ihm jedoch mehrere Vereinsmitglieder dazu aufgefordert hatten nicht seinen Rücktritt zu erklären, nahm er davon wieder Abstand. Der Vereinsvorstand warf ihm daraufhin Wortbruch vor und schloss ihn durch Mehrheitsbeschluss aus dem Verein aus. Da das Vorstandsmitglied dies für rechtswidrig hielt, erhob er Klage.

Vereinsausschluss war rechtswidrig und somit unwirksam

Das Amtsgericht Düsseldorf entschied zu Gunsten des Vorstandsmitglieds. Sein Ausschluss aus dem Verein durch den Mehrheitsbeschluss des Vorstands sei rechtswidrig und damit unwirksam gewesen. Denn ein solcher Ausschluss habe nach der Vereinssatzung nur die Mitgliederversammlung erklären können.

Vereinsvorstand verstieß gegen Demokratieprinzipien

Nach Ansicht des Amtsgerichts habe der Vereinsvorstand durch den beschlossenen Vereinsausschluss des unliebsamen Vorstandsmitglieds gegen Demokratieprinzipien verstoßen. Da es in einer pluralistischen Gesellschaft oft zu Meinungsverschiedenheiten kommt, so das Gericht weiter, sei es im Interesse der Vereinsmitglieder, die im Verein vorhandenen unterschiedlichen Auffassungen und Strömungen auch im Vorstand vertreten sehen zu wollen. Dieses Interesse soll sowohl durch die Wahl als auch durch den Ausschluss eines Vorstandsmitglieds durch die Mitgliederversammlung gewährleistet werden. Es sei dann Aufgabe der gewählten Vorstandsmitglieder die unterschiedlichen Auffassungen zu ertragen und zu einem Ausgleich zu bringen.

Verstoß gegen karnevalistische Grundsätze

Zudem habe nach Auffassung des Amtsgerichts ein Verstoß gegen karnevalistische Grundsätze, wie etwa "Jeder Jeck ist anders" oder "Man muss auch gönne könne", vorgelegen.

Rücktritt vom Rücktritt zulässig

Darüber hinaus sah das Amtsgericht den Rücktritt vom angekündigten Rücktritt für zulässig an. Denn wer seinen Rücktritt bisher nur angekündigt aber noch nicht erklärt hat, könne bis zum vorgesehenen Zeitpunkt seiner Rücktrittserklärung noch Abstand vom Rücktritt nehmen. Es sei absolut legitim seinen Rücktrittsentschluss noch einmal zu überdenken, wenn er dazu von Unterstützern aufgefordert wird.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.02.2014
Quelle: Amtsgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2009, 1045Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2009, Seite: 1045
  • NJW-Spezial 2009, 449 (Dieter Leuering und Daniel Rubner)Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2009, Seite: 449, Entscheidungsbesprechung von Dieter Leuering und Daniel Rubner
  • NZG 2009, 795Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht (NZG), Jahrgang: 2009, Seite: 795

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