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Amtsgericht Düsseldorf, Urteil vom 15.12.2017
49 C 343/17 -

Eigenmächtige Flugumbuchung durch Fluggesellschaft aufgrund Annullierung des Zubringerflugs stellt Nichtbeförderung dar

Fluggast steht Anspruch auf Ausgleichszahlung zu

Wird ein Zubringerflug annulliert und nimmt die Fluggesellschaft daraufhin eigenmächtig eine Flugumbuchung vor, liegt eine Nichtbeförderung im Sinne von Art. 4 Abs. 3 der Flug­gast­rechte­verordnung (VO) vor. Dies begründet einen Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Art. 7 VO. Dies hat das Amtsgericht Düsseldorf entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Zwei Frauen hatten bei einer Fluggesellschaft ein Flug von Düsseldorf nach Johannesburg über Paris für April 2017 gebucht. Der Zubringerflug sollte aber von einer anderen Fluggesellschaft erbracht werden. Einen Tag vor der Abreise wurde der Zubringerflug von Düsseldorf nach Paris annulliert. Daraufhin nahm die Vertragspartnerin der beiden Frauen eigenmächtig eine Flugumbuchung vor. Der Flug sollte nunmehr von Düsseldorf nach Johannesburg über Amsterdam erfolgen. Damit waren die Frauen jedoch nicht einverstanden, da einer der beiden Frauen nur über Paris nach Südafrika habe einreisen dürfen. Daraufhin buchte die Fluggesellschaft die Frauen wieder auf die ursprüngliche Route um. Aufgrund der ersten Umbuchung beanspruchten die Frauen eine Ausgleichszahlung, da sie in der Umbuchung eine Nichtbeförderung sahen. Da die Fluggesellschaft dies anders sah, erhoben die Frauen Klage.

Anspruch auf Ausgleichszahlung aufgrund Nichtbeförderung

Das Amtsgericht Düsseldorf gab der Klage statt. Den Klägerinnen stehe gemäß Art. 7 VO ein Anspruch auf Ausgleichszahlung zu. Die Beklagte habe die Beförderung auf dem Flug von Paris nach Johannesburg gegen den Willen der Klägerinnen verweigert, in dem sie eigenmächtig eine Flugumbuchung vornahm. Darin liege eine Nichtbeförderung im Sinne von Art. 4 Abs. 3 VO.

Annullierung des Zubringerflugs rechtfertigte nicht Flugumbuchung

Die Annullierung des Zubringerflugs habe nach Auffassung des Amtsgerichts nicht die Flugumbuchung gerechtfertigt. Die Rechtfertigung für eine Nichtbeförderung müsse gerade den Flug betreffen, mit dem die Beförderung verweigert werde. Der Flug von Paris nach Johannesburg sei aber planmäßig durchgeführt worden.

Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung rechtfertigt keine eigenmächtige Flugumbuchung

Soweit sich die Beklagte darauf berief, dass sie durch die Umbuchung ihren Pflichten nach Art. 8 VO hinsichtlich der Annullierung des Zubringerflugs nachgekommen wäre, hielt das Amtsgericht dies für unzutreffend. Der Anspruch des Fluggastes auf Erstattung der Ticketkosten oder anderweitigen Beförderung nach dieser Vorschrift gebe nicht das Recht, den Fluggast eigenmächtig, ohne Rücksprache auf eine geänderte Flugroute umzubuchen. Es obliege dem Fluggast, welches nach Art. 8 VO bestehende Recht er ausüben möchte.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.07.2018
Quelle: Amtsgericht Düsseldorf, ra-online (zt/RRa 2018, 134/rb)

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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • RRa 2018, 134Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 2018, Seite: 134

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