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Nutzen der Vermieter und der Mieter die angemieteten Büroräume gemeinsam, so liegt in dem Zurücklassen befüllter Kisten in der gemeinschaftlich genutzten Büroküche keine verspätete Rückgabe der Mietsache. Ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung gemäß § 546 a Abs. 1 BGB besteht für den Vermieter nicht. Dies hat das Amtsgericht Düsseldorf entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Mieter von Büroräumen in Düsseldorf hatte im Jahr 2011 einige Räume untervermietet. Nachdem das Mietverhältnis Ende August 2016 endete, bestand Streit darüber, ob der Untermieter die Mietsache verspätet zurückgegeben hatte. Hintergrund dessen war, dass der Untermieter einige befüllte
Das Amtsgericht Düsseldorf entschied gegen den Mieter. Ihm stehe kein Anspruch auf eine
Die Mietsache sei nicht verspätet zurückgegeben worden, so das Amtsgericht, weil der Untermieter befüllte
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.01.2019
Quelle: Amtsgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 26981
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