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Amtsgericht Düsseldorf, Urteil vom 20.02.1998
29 C 16301/97 -

Doppelbett nur 1,20 m breit: Reisepreisminderung bei zu kleinem Bett

Reisepreisminderung für Umzugstag innerhalb des Hotels

Wird im Reisekatalog als Standardraum ein Hotelzimmer mit Doppelbett abgebildet, und der Gast findet nur ein Bett mit 1,20 m Breite vor, so handelt es sich um einen Reisemangel. Dies hat das Amtsgericht Düsseldorf entschieden.

Im vorliegenden Fall hatten Urlauber eine Pauschalreise nach Puerto Plata gebucht. Im Reisekatalog war ein Foto eines Hotelzimmers abgebildet. Das Zimmer, das dem Reisenden vor Ort vom Hotel zugewiesen wurde, entsprach aber in vielen Teilen nicht der Abbildung im Reiseprospekt.

Viele Dinge fehlten im Zimmer, die auf dem Foto abgebildet waren

Das Zimmer verfügte über keine Holzdecke, war nur etwa halb so groß wie auf dem Foto. Die Einrichtung bestand zum Teil aus Plastikmöbeln. Das Bett war lediglich 120 cm breit. Auch gab es nur 1 Tischlampe und lediglich ein statt zwei Fenstern. Die weiter im Reisekatalog abgebildeten Einrichtungsgegenstände wie eine Couch und drei Tischleuchten waren nicht vorhanden.

Gericht: Auch Foto wird vom Reisenden als Hotelbeschreibung angesehen

Das Gericht stellte fest, dass der Reiseveranstalter in der Katalogbeschreibung lediglich darauf hingewiesen hatte, dass die Zimmer über TV, Fön, Safe gegen Gebühr, Klimaanlage und Bad/WC verfügen sollten. Allerdings sehe ein Urlauber auch das abgebildete Zimmer als Beschreibung an, wenn wie im vorliegenden Fall keinerlei Hinweis im Katalog erfolge, dass das abgebildete Zimmer nur einem Teil der im Hotel vorhandenen Zimmer entspreche, führte das Gericht aus. Der Reiseveranstalter habe jeden Hinweis darauf unterlassen, dass es in dem Hotel Zimmer unterschiedlicher Art und Ausstattung gebe.

Verstoß gegen § 1 Abs. 1 c InfVO

Insoweit habe der Veranstalter gegen § 1 Abs. 1 c der Verordnung über die Informationspflichten von Reiseveranstaltern (InfVO) verstoßen. Nach dieser Verordnung sei der Reiseveranstalter verpflichtet, die Unterkunft, wozu auch die Ausstattung des Zimmers gehöre, wahrheitsgemäß zu beschreiben. Die Prospektwahrheit gelte auch für Fotos, stellte das Gericht weiter fest.

Urlaubsgenuss beeinträchtigt

Es liege auf der Hand, dass der Reisegenuss in einem großzügigen und komfortabel ausgestatteten Zimmer erheblich größer sei, als in einem kleinen eher spartanisch ausgestatten Zimmer. Auch die Breite des Doppelbettes von ca. 1,20 m rechtfertigt als Reisemangel zur Minderung des Reisepreises. Insgesamt hielt das Gericht für die Mängel eine Minderung von 15 % für angemessen.

Umzug im Hotel

Dafür, dass während des Aufenthalts 1x das Zimmer gewechselt werden musste, sprach das Gericht entsprechend der Frankfurter Tabelle zur Reisepreisminderung den Urlaubern den anteiligen Reisepreis für einen halben Tag als Minderung zu.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.09.2011
Quelle: ra-online, Amtsgericht Düsseldorf (vt/pt)

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