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Amtsgericht Düsseldorf, Urteil vom 18.10.2011
230 C 2126/11 -

Haftung eines Sonnen­studio­betreibers nach Hautverbrennungen bei minderjähriger Kundin: Sonnen­studio­betreiber muss Alter seiner Kunden überprüfen

Mitverschulden der minderjährigen Kundin wegen vorhandenem und bekanntem Verbotsschild sowie Kenntnis über mögliche Folgen einer Nutzung einer starken Sonnenbank

Prüft der Betreiber eines Sonnenstudios nicht das Alter seiner Kunden, so haftet er auf Schadenersatz und Schmerzensgeld, wenn ein minderjähriges Kind durch Nutzung einer starken Sonnenbank Hautverbrennungen erleidet. Jedoch ist dem Kind ein Mitverschulden anzulasten, wenn ihm das Verbot der Nutzung einer Sonnenbank durch Minderjährige sowie mögliche Folgen einer Nutzung einer starken Sonnenbank bekannt waren. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Düsseldorf hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2010 nutzte ein 16-jähriges Mädchen für 30 Minuten eine leistungsstarke Sonnenbank. Da sie aufgrund dessen an 20 % ihrer Körperoberfläche Verbrennungen 1. Grades erhielt und sie zudem vom Mitarbeiter des Sonnenstudios nicht nach dem Alter gefragt wurde, klagte sie auf Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld. Der Sonnenstudio-Betreiber wehrte sich gegen die Klage mit der Begründung, dass ein Hinweisschild darauf aufmerksam gemacht habe, dass Personen unter 18 Jahren die Benutzung des Sonnenstudios nicht gestattet ist und dass der Mitarbeiter von der Benutzung der gewählten Sonnenbank abgeraten habe.

Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld bestand

Das Amtsgericht Düsseldorf entschied gegen den Betreiber des Sonnenstudios. Der Minderjährigen habe ein Anspruch auf Schadenersatz nach § 823 Abs. 2 BGB zugestanden. Denn der Betreiber habe gegen § 4 des Gesetzes zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSG) verstoßen. Nach dieser Vorschrift habe der Betreiber eines Sonnenstudios sicherzustellen, dass Minderjährige keine Sonnenbank nutzen.

Sonnenstudiobetreiber unterließ Alterskontrolle

Um seiner Pflicht aus § 4 NiSG nachzukommen genüge es nach Auffassung des Amtsgerichts nicht, dass der Sonnenstudiobetreiber lediglich einen entsprechenden Hinweis am Eingang anbringt. Vielmehr müsse er durch geeignete Maßnahmen gewährleisten, dass das Verbot auch beachtet wird. Der Betreiber eines Sonnenstudios sei verpflichtet, durch Vorlage eines gültigen Personalausweises oder sonstigen Ausweispapieren, eine Alterskontrolle durchzuführen. Dies gelte insbesondere im Hinblick darauf, dass mit der Hinwegsetzung über Verbote bei Teenagern zu rechnen ist.

Minderjähriger war Mitverschulden anzulasten

Das Amtsgericht lastete der Minderjährigen aber ein erhebliches Mitverschulden von 2/3 an. Denn zum einen habe sich die 16jährige bewusst über das Verbot hinweggesetzt. Zum anderen sei ihr bekannt gewesen, dass die Stärke der Sonnenbank und die Dauer für ihren Hauttyp ungeeignet war.

Schmerzensgeld von 500 €

Aufgrund des Mitverschuldens der Minderjährigen hielt das Amtsgericht ein Schmerzensgeld in Höhe von 500 € für angemessen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.03.2014
Quelle: Amtsgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)

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