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Die Mitarbeiter eines Sonnenstudios müssen nicht konkret darüber aufklären, dass es durch übermäßige Nutzung der Sonnenbank zu Hautverbrennungen kommen kann. Denn dies entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Bremen hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach dem Besuch eines Sonnenstudios im Januar 2008, erlitt eine Kundin
Das Amtsgericht Bremen entschied gegen die Kundin. Ihr habe kein Anspruch auf Schadenersatz nach § 280 Abs. 1 BGB zugestanden. Denn die Kundin habe nicht beweisen können, dass die
Darüber hinaus müssten die Mitarbeiter eines Sonnenstudios nicht konkret auf die Möglichkeit einer Hautverbrennung durch eine Übersonnung hinweisen, so das Amtsgericht weiter. Ein solcher Hinweis würde die Beratungspflicht überspannen. Zudem verwies das Gericht darauf, dass es der allgemeinen Lebenserfahrung entspreche, dass eine Übersonnung zu
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.03.2014
Quelle: Amtsgericht Bremen, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 17803
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