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Verspätet sich der Zubringerflug und wird deshalb der Anschlussflug verpasst, so begründet dies eine Haftung für den Zubringer. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Dresden hervor.
Die Kläger des zugrunde liegenden Falls hatten Flüge von Delhi nach Frankfurt und von Frankfurt nach Dresden gebucht. Aufgrund eines Streiks wurden diese Flüge annulliert. Daraufhin wurden die Kläger umgebucht, und zwar auf einen Flug von Delhi nach Zürich und sodann von Zürich nach Dresden. Der Flug von Delhi nach Zürich hatte jedoch Verspätung, so dass die Kläger den
Das Amtsgericht Dresden gab der Klage statt. Das Gericht führt zur Begründung aus, dass es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unzweifelhaft sei, dass eine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.05.2019
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online (pm/kg)
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Dokument-Nr. 27389
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