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Stellt ein Wohnungseigentümer auf dem Gemeinschaftseigentum einen Strandkorb und eine Wäschespinne ab und sind beide Gegenstände vom Sondereigentum des Nachbarn aus zu sehen, so steht dem Nachbarn ein Anspruch auf Unterlassung zu. Insofern liegt nämlich eine optische Beeinträchtigung vor. Dies hat das Amtsgericht Dortmund entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2023 erhob eine Wohnungseigentümerin vor dem Amtsgericht Dortmund Klage auf
Das Amtsgericht Dortmund entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr stehe gemäß § 1004 BGB, § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG ein Anspruch auf
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.11.2024
Quelle: Amtsgericht Dortmund, ra-online (zt/GE 2024, 804/rb)
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Dokument-Nr. 34519
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