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In dem Garten einer Wohnanlage darf ohne Zustimmung der übrigen Miteigentümer kein Gartenhaus errichtet werden. Dies entschied das Amtsgericht München und verurteilte eine Wohnungseigentümerin zur Entfernung des von ihr auf einer Sondernutzungsfläche errichteten Gartenhauses.
Klägerin und Beklagte des zugrunde liegenden Streitfalls sind jeweils
Die Klägerin trug vor, dass nach Abriss der Laube das
Nach der geltenden Gemeinschaftsordnung kann jeder Wohnungseigentümer die von seinem Sondernutzungsrecht betroffenen Gegenstände unter folgendem Vorbehalt verändern und verbessern: "die Rechte der anderen Wohnungseigentümer dürfen nicht beeinträchtigt werden, bauliche Veränderungen müssen behördlich genehmigt sein, die Sicherheit, die Stabilität, die Zweckbestimmung und das architektonische und ästhetische Bild der Wohnanlage dürfen nicht beeinträchtigt werden."
Das Amtsgericht München gab der Klagepartei Recht. Das
Das Landgericht München I wies die Berufung der Beklagten mit der Begründung zurück, dass die Gemeinschaftsordnung vor allem vorschreibe, dass die Gartenanlage nur als Ziergarten zu nutzen sei. Ein
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.04.2018
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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Dokument-Nr. 25811
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